BK3-16-103 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 7 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Vorläufige Genehmigung der Entgelte für Terminierungs- und Zugangsleistungen im Mobilfunknetz der Telekom Deutschland GmbH für den Zeitraum ab 01.12.2016

In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2016 beschlossen:

  1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 TKG i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2016 vorläufig genehmigt.
  2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmungen in Ziffern 4. bis 6. des Tenors gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Tenor des in Bezug genommenen Beschlussentwurfs

  1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

    a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
    b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
    c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.

  2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2016 wie folgt genehmigt:

    1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
    Pos.LeistungEntgelt (netto)
    1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s489,07 Euro
    1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr552,28 Euro


    2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
    Pos.LeistungEntgelt (netto)
    2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr158,29 Euro


    3 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
    Pos.LeistungEntgelt (netto)
    3.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung)Nach Aufwand
    3.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand
  3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.

  4. Die Genehmigung nach Ziffer 2. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die als Vergleichswerte herangezogenen Zugangsentgelte der Fest-netzsparte der Antragstellerin nicht unerheblich ändern sollten.

  5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – erstens – die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens – die durch die Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für diesen Terminierungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

  6. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.

BK3a-16/103

Antrag

Stand: 30.11.2016

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