BK3-16-010 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu UKW-Antennen und Endnutzerentgelte

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Media Broadcast GmbH auf Genehmigung des Entgeltes betreffend die UKW-Antennen(mit)benutzung sowie die Anzeige des Entgeltes betreffend die Übertragung analoger Hörfunksignale für den Einzelstandort Hagen 107,7 MHz

In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Media Broadcast GmbH wegen Aufhebung der mit Beschluss BK 3b-15/002 vom 17.08.2015 erteilten Genehmigung von laufenden Entgelten für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale am Standort Hagen über die Frequenz 107,7 MHz und wegen Genehmigung von laufenden Entgelten für die Gewährung der analogen UKW-Antennenbenutzung an ebendieser Standort-Frequenz-Kombination hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2016 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

  1. Die mit Beschluss BK 3b-15/002 vom 17.08.2015 erteilte Genehmigung von laufenden Entgelten für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale am Standort Hagen über die Frequenz 107,7 MHz wird mit Wirkung ab dem 01.10.2016 zurückgenommen.

  2. Die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennenbenutzung am Standort Hagen für die Frequenz 107,7 MHz werden in folgender Höhe genehmigt:

    1.1 für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 30.09.2016: 0 €/Jahr,

    1.2 ab dem 01.10.2016: 9.318,45 €/Jahr.

  3. Die Genehmigung nach Ziffer 2.2 ist befristet bis zum 31.03.2017.


  4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.


BK3b-16/010

Stand: 27.04.2016

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