BK3-16-003 2. Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Neuvorlage des IP-BSA Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH;
Überprüfungsverfahren gem. § 23 Abs. 3 u. 4 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 11.01.2019 und 15.02.2019 beschlossen:

A. Der von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 29.08.2018 überarbeitete und am 29.10.2018 vorgelegte Entwurf des IP-Bitstrom-Standardangebotes in der folgenden Fassung:

Hauptvertrag (Stand 15.10.2020),

Beiblatt zum IP-BSA-Vertrag (Stand 15.10.2020),

Anhänge A

  • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-ADSL Stand Alone (Stand 07.08.2020),
  • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-VDSL (Stand 07.08.2020),
  • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-SDSL B (Stand 29.10.2018),
    - der Anlage 1 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen Bestellung und Bereitstellung von IP-BSA-Access-Teilleistungen (Stand 15.10.2020),
    - der Anlage 2 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen Standardservice und Express-Entstörung von IP-BSA-Access-Teilleistungen (Stand 15.10.2020),
    - Leistungsbeschreibung – IP-BSA-Classic (Stand 15.10.2020),
    - Leistungsbeschreibung – IP-BSA-Gate (Stand 15.10.2020),

Anhänge C (Stand 29.10.2018)

  • Arbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung für die Access-Teilleistungen mit der Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS) und

Anhang D – Ansprechpartner (Stand 29.10.2018)

wird wie folgt geändert:

II. Hauptvertrag

1.1

1. Ziffer 1

1.2 Die Regelung in Absatz 6 wird um folgenden Satz ergänzt:

1.3         „Die Antwort muss mindestens eine Aussage über die möglichen Anschlusstypen (z.B. VDSL) sowie die voraussichtlich möglichen maximalen Down- und Upstream-Bandbreiten enthalt

1.4

2. Ziffer 3

1.5 Ziffer 3 wird wie folgt ergänzt:

1.6 „Die Telekom hat innerhalb der vier Wochen überprüft, ob die Unterlagen vollständig, die Rechnungseinwendung in der vorgelegten Form grundsätzlich prüfbar ist und ob bezüglich der von KUNDE angeführten Einwendungsgründe offensichtliche Unplausibilitäten bestehen. Aus diesen Gründen kann die Einwendung von der Telekom nach Ablauf der vier Wochen nicht mehr zurückgewiesen werden. Mit der Rückmeldung teilt die Telekom KUNDE eine eindeutige Vorgangsnummer mit, mit der er jederzeit den Bearbeitungsstatus seiner Rechnungseinwendungen bei der Telekom erfragen kann.“

1.7

III. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-ADSL Shared, Ziffer 1

1.8 Absatz 8 wird um folgenden Satz ergänzt:

1.9 „Entsprechend der Leitungsdämpfung und dem gebuchten Produkt wird normalerweise die maximal mögliche Übertragungsrate auf der TAL synchronisiert.“

1.10

IV. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-ADSL Stand Alone, Ziffer 1.1.3

1.11

In Ziffer 1.1.3 wird folgender Absatz angefügt:

1.12 „Entsprechend der Leitungsdämpfung und dem gebuchten Produkt wird normalerweise die maximal mögliche Übertragungsrate auf der TAL synchronisiert.“

1.13

V. Standardleistung IP-BSA-VDSL Stand Alone, Ziffer 1.1.3     

1.14

In Ziffer 1.1.3 wird folgender Absatz angefügt:

1.15 Entsprechend der Leitungsdämpfung und dem gebuchten Produkt wird normalerweise die maximal mögliche Übertragungsrate auf der TAL synchroni

1.16

VI. Anlage 1 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen

1.17

1. Ziffer 1

1.18

Die Definition „Produktgruppe“ wird wie folgt neu gefasst:

1.19 „Die im jeweiligen Produktvertrag (z.B. Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung, L2-BSA, IP-BSA) geregelten Zugangsprodukte zu Teilnehmeranschlüssen sind an der elektronischen Auftragsschnittstelle verschiedenen Produktgruppen zugeordnet (z.B. TAL, ADSL Stand Alone, VDSL Stand Alone und SDSL B).“

1.20

2. Ziffer 4

1.21

In Absatz 3 wird im Spiegelstrich 2 am Ende „ggf. Rufnummer des Endkunden“ eingefügt und der neu eingefügte Spiegelstrich 3 gestrichen.

1.22

3. Ziffer 5

1.23

Der neue Satz 3 in Absatz 9 in Ziffer 5.1 wird gestrichen.

1.24

4. Ziffer 9

1.25

In Ziffer 9 werden Absatz 1 und 2 durch folgenden Absatz ersetzt:

1.26 „Kann die Bereitstellung vor Ort zum vereinbarten Termin nicht ausgeführt werden, vereinbart die Telekom mit dem Kunden gemäß nachstehenden Regelungen einen neuen Termin. Dadurch zusätzlich anfallende Anfahrten sind kostenpflichtig gemäß den Preislisten für die IP-BSA-Access-Teilleistungen (Anhang B), sofern der Kunde oder dessen Endkunde die Gründe hierfür zu vertreten hat.

1.27

5. Ziffer 10

1.28

In Ziffer 10.3 wird der letzte Absatz gestrichen und Ziffer 10.4 wird wie folgt neu gefasst:

1.29 „Sofern die Telekom einen vereinbarten Endkundentermin, der für eine Bereitstellung erforderlich ist, nicht eingehalten hat, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 € an. Dies gilt nicht, wenn Telekom die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Soweit die Telekom einen beauftragten Service-Call nicht durchführt, kann sie sich nicht darauf berufen, den Endkunden nicht angetroffen zu haben.

Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn die Telekom nach Ablauf des vereinbarten Bereitstellungstermins am gleichen Tag die Bereitstellung durchführt. Die Vertragsstrafe wird nicht auf den Schadensersatzanspruch nach Punkt 10.1 angerechnet.

1.31

VI. Anlage 2 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen, Ziffer 2

1.32

Nach dem 2. Absatz im 7.Unterpunkt wird folgender Absatz eingefügt:

1.33 „Sofern die Telekom einen vereinbarten Endkundentermin für die Entstörung nicht eingehalten hat, fällt eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 € an. Dies gilt nicht, wenn Telekom die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

1.34 Im 3. Absatz des 7. Unterpunkt werden nach dem Wort „Schadensersatz“ die Wörter „und Vertragsstrafe“ eingefügt. Im 5. Absatz des 7. Unterpunkt werden nach dem 10. Unterpunkt die Unterpunkte „nicht eingehaltener Endkundentermin,“ und „Höhe der Vertragsstrafe aus Sicht des Kunden.“ eingefügt. Im 6. Absatz im 7. Unterpunkt werden nach dem Wort „Schadensersatz“ die Wörter „oder Vertragsstrafen“ eingefügt

B.      Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.12.2025.

BK3d-16/003

1. Teilentscheidung

Stand: 23.12.2020

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