BK3-16-003 1. Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

TKG §§ 23, 26 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Neuvorlage des IP-BSA Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH;
Überprüfungsverfahren gem. § 23 Abs. 3 u. 4 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.09.2017 beschlossen:

A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf des IP-Bitstrom-Standardangebotes in der folgenden Fassung:

  • Hauptvertrag (Stand 06.10.2017),

    • Anlage 1, 2 und 3 zum Hauptvertrag (Stand 27.01.2017),

  • Anhänge A

    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-ADSL Shared (Stand 27.01.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-ADSL Stand Alone (Stand 06.10.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-VDSL (Stand 06.10.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-SDSL (Stand 06.10.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-SDSL B (Stand 06.10.2017),

      • der Anlage 1 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen (Stand 06.10.2017) und
      • der Anlage 2 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen (Stand 06.10.2017 in der Fassung vom 03.11.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-Classic (Stand 06.10.2017),
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-Gate (Stand 06.10.2017) ,
    • Leistungsbeschreibung – IP-BSA-Quality of Service (QoS) mit vier Verkehrsklassen (Stand 06.10.2017) und
    • Monitoring (Stand 02.06.2017),

  • Anhänge B (Stand 27.01.2017)

    • Preisliste IP-BSA-ADSL Shared,
    • Preisliste IP-BSA-ADSL Stand Alone,
    • Preisliste IP-BSA-ADSL VDSL,
    • Preisliste IP-BSA-SDSL,
    • Preisliste IP-BSA-SDSL B,
    • Preisliste IP-BSA-Transport,

      • Anlage zur Preisliste IP-BSA-Transport (IP-BSA-Classic),
      • Anlage zur Preisliste IP-BSA-Transport (IP-BSA-Gate),
    • Preisliste IP-BSA-Quality of Service (QoS) mit vier Verkehrsklassen für SDSL B und
    • Preisliste IP-BSA-Übergabeanschluss,

  • Anhänge C (Stand 27.01.2017)

    • Arbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung für die Access-Teilleistungen mit der Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS),

      • Anlage 1 zum Arbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung,
    • Arbeitshandbuch Standardservice SDSL Stand Alone und
    • Arbeitshandbuch Einmalige-Express-Entstörung Wholesale

  • Anhang D – Ansprechpartner (Stand 27.01.2017) und

  • Anhänge E (Stand 27.01.2017)

    • Netzprofile und
    • Standortliste

sowie die „Änderungsvereinbarung zur Einführung von Vectoring im Nahbereich“ in der Fassung des Beschlusses BK 3d-16/117 vom 31.03.2017

wie folgt zu ändern:

I. Hauptvertrag
I.1. Ziffer 1
In Absatz 6 ist eine angemessene Regelung zum Umfang der Informationen zu treffen, die die adressbasierte Verfügbarkeitsprüfung bietet.

I.2. Ziffer 3
In Ziffer 3 ist eine angemessene Ausschlussfrist zur Prüfung der Einwendungen der KUNDEN durch die Betroffene zu regeln.

I.3. Ziffer 11
Das Leistungsverweigerungsrecht ist in Ziffer 11.2 Absatz 1 Satz 3 ist zu streichen und in Ziffer 11.2.2 Satz 3 angemessen einzuschränken.
II. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-ADSL Shared, Ziffer 1.1
Die Angaben zu den jeweiligen Übertragungsgeschwindigkeiten sind um eine Information zu ergänzen, in welchem Umfang normalerweise die erreichte maximale Datenübertragungsrate hinter der synchronisierten Übertragungsgeschwindigkeit durch ein Übersprechen der anderen TAL im Kabel zurückbleibt.
III. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-ADSL Stand Alone, Ziffer 1.1
Die Angaben zu den jeweiligen Übertragungsgeschwindigkeiten sind um eine Information zu ergänzen, in welchem Umfang normalerweise die erreichte maximale Datenübertragungsrate hinter der synchronisierten Übertragungsgeschwindigkeit durch ein Übersprechen der anderen TAL im Kabel zurückbleibt.
Das Leistungsverweigerungsrecht ist angemessen einzuschränken.
IV. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-VDSL
IV.1. Ziffer 1.1
Die Angaben zu den jeweiligen Übertragungsgeschwindigkeiten sind um eine Information zu ergänzen, in welchem Umfang normalerweise die erreichte maximale Datenübertragungsrate hinter der synchronisierten Übertragungsgeschwindigkeit durch ein Übersprechen der anderen TAL im Kabel zurückbleibt.
IV.2. Ziffer 3
Es ist eine Liste im Extranet zu führen, aus der der KUNDE den geplanten VDSL-Super Vectoring-Ausbau der Betroffenen mit derselben Aktualität erfährt, mit der auch der Retail-Bereich der Betroffenen Kenntnis vom geplanten Ausbau erhält.
V. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-AP-SDSL Stand Alone, Ziffer 2
Die Regelung zum Ende der Bestellbarkeit von IP-BSA-SDSL ist angemessen neu zu fassen.
VI. Anlage 1 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen
VI.1. Ziffer 1
Die Begriffe „Produktgruppe“ und „Rückfallprodukt“ sind angemessen neu zu definieren.
VI.2. Ziffer 4
Es ist ein Terminreservierungsrecht für den Bereitstellungstermin mit Schaltung bei Endkunden oder im Netz zu regeln.
Absatz 3 4. Spiegelstrich ist auch auf den Anbieterwechsel von der Betroffenen zum KUNDEN zu erweitern, Absatz 6 Satz 1 wird gestrichen. Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der erheblichen Überschreitung der vereinbarten Bestellbearbeitungszeit sowie zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten Bereitstellung aufzunehmen.
VI.3. Ziffer 5
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten Bereitstellung und eine Regelung zum pauschalierten Schadensersatz für die Überschreitung der Bereitstellungsfrist aufzunehmen.
VI.4. Ziffer 10
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe zur Einhaltung eines vereinbarten Bereitstellungstermins für die Fälle aufzunehmen, in denen die Betroffene bei der Bestellbestätigung erklärt hat, dass eine Montage beim Endkunden erforderlich ist.
VII. Anlage 2 zu den Leistungsbeschreibungen der IP-BSA-Access-Teilleistungen
VII.1. Ziffer 2
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe bei der Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins für den Besuch eines Servicetechnikers aufzunehmen.
VII.2. Ziffer 3
Es sind angemessene Regelungen zur Abwicklung der einmaligen Express-Entstörung über die ESS aufzunehmen.
VIII. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-BSA-Classic
VIII.1. Ethernet-Rahmenlänge
Die maximale Größe der Ethernet-Rahmenlänge des L2-Tunnels sowie die maximale Größe eines unfragmentiert übertragbaren IP-Paketes sind zu regeln.
VIII.2. Ziffer 3
Die Regelungen zu den IP-BSA-Standorten und -Einzugsbereichen in Ziffer 3 sind angemessen neu zu fassen. Ziffer 3.3 Abs. 4 und 5 sind angemessen neu zu fassen und Abs. 6 ist zu streichen. Die Regelung zur Kollokation ist um die Ermöglichung der Mitnutzung der Kollokation durch verbundene Unternehmen zu erweitern.
VIII.3. Ziffer 6
Die Beschränkung der Entstörfrist ist zu streichen.
IX. Anhang A – Leistungsbeschreibung IP-BSA-Gate
IX.1. Ethernet-Rahmenlänge
Die maximale Größe der Ethernet-Rahmenlänge des L2-Tunnels sowie die maximale Größe eines unfragmentiert übertragbaren IP-Paketes sind zu regeln.
IX.2. Ziffer 3
Die Regelungen zu den IP-BSA-Standorten und -Einzugsbereichen in Ziffer 3 sind angemessen neu zu fassen. Ziffer 3.3 Abs. 4 und 5 sind angemessen neu zu fassen und Abs. 6 ist zu streichen. Die Regelung zur Kollokation ist um die Ermöglichung der Mitnutzung der Kollokation durch verbundene Unternehmen zu erweitern.
IX.3. Ziffer 6
Die Beschränkung der Entstörfrist ist zu streichen.

B. Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A. zu ändernden Entwürfe bis zum 29.10.2018 vorzulegen.

BK3d-16/003


Stand: 08.11.2018

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