BK3-15-056
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telekom Deutschland GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber QSC AG und Plusnet GmbH & Co. KG
Die Telekom Deutschland GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) hat mit Schreiben vom 30.11.2015 den o. g. Entgeltantrag gestellt.
Beantragt wird im Verhältnis zur QSC AG und Plusnet GmbH & Co. KG (bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen)
1.
b) für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis zum 31.03.2003 die Genehmigung der im Verfahren BK 4a-01/001 genehmigten Entgelte (gemäß Anlage 2 des Antrags),
c) für den Zeitraum vom 01.05.2003 bis zum 31.03.2005 die Genehmigung der im Verfahren BK 4a-03-010 genehmigten Entgelte, (gemäß Anlage 3 des Antrags; Ziffer 14-18 (OPAL/ISIS-Varianten) bereits ab 01.04.2001),
d) für den Zeitraum vom 01.04.2005 bis zum 31.03.2007 die Genehmigung der im Verfahren BK 4a/b-05-004 genehmigten Entgelte, (gemäß Anlage 4 des Antrags, Glasfaser 1 Faser und Glasfaser 2 Faser nur bis 19.04.2005) und
e) für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 31.03.2009 die Genehmigung der im Verfahren BK 4b-07-001 genehmigten Entgelte, (gemäß Anlage 5 des Antrags),
2.
b) hilfsweise zu a), die Feststellung, dass die Vereinbarung und Zahlung des in § 2 der Vereinbarung vom 23.09.2015 vereinbarten Vergleichsbetrages nicht gegen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes verstößt.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3b-15/056 geführt.
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 14.01.2016, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden. Die Beschlusskammer beabsichtigt allerdings, die Zustimmung aller Beteiligten vorausgesetzt, auf die Durchführung einer ömV zu verzichten.
Die 6-wöchige Regelfrist endet gemäß § 28 Abs. 2 S.1 TKG1996 am 11.01.2016. Diese Frist wird um vier Wochen gemäß § 28 Abs. 2 S.2 TKG1996 verlängert und endet demnach am 08.02.2016.
Anlagen
Anlage 1 bis 5 (pdf / 459 KB)
BK3-15-056
Stand: 02.02.2000