BK3-15-046
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der htp GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die NGN-Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die htp GmbH hat mit Schreiben vom 24.09.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 01.11.2015 wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung htp-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung htp-N-B.1 (NGN technologie-konform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0024 €/Min | 0,0024 €/min |
2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminie-rungsleistung htp-N.B.1 („N-ICAs“) gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):
Leistung | Entgelt |
---|---|
Einmaliges Bereitstellungsentgelte für den Intra-Buiding-Abschnitt, je Ethernet 1 Gbit/s einmalig | 1.233,03 € |
kalenderjährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buiding-Abschnitt 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 5.359,68 € |
Hilfsweise:
Leistung | Entgelt |
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Einmaliges Bereitstellungsentgelte für eine CFV-Ethernet 1 G / 150 M Anschlusslinie einmalig | 1.737,42 € |
Überlassungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1G/ 150M Anschlusslinie jährlich (im Voraus zu entrichten) | 7.009,79 € |
3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 bean-tragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir htp nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Die Genehmigung der unter den Ziffer 1 beantragten Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet. Die Genehmigung der unter Ziffer 2 beantragten Entgelte für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der NGN-Terminierung (htp-N.1) ist bis zum 31.01.2016 befristet.
Weiter beantragt htp:
5. Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Antragstellerin hat bereits Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt.
BK3g-15/046
Stand: 21.10.2015