BK3-15-046 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Antrag der htp GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die NGN-Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die htp GmbH hat mit Schreiben vom 24.09.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 01.11.2015 wie folgt zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung htp-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)

Entgelte
Peak-Tarif Off-Peak-Tarif
0,0053 €/Min0,0037 €/Min

Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung htp-N-B.1 (NGN technologie-konform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1)

Entgelte
Peak-Tarif Off-Peak-Tarif
0,0024 €/Min0,0024 €/min

2. Für Zugangsleistungen / Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminie-rungsleistung htp-N.B.1 („N-ICAs“) gemäß Ziffer II. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1):

Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
LeistungEntgelt
Einmaliges Bereitstellungsentgelte für den Intra-Buiding-Abschnitt, je Ethernet 1 Gbit/s einmalig1.233,03 €
kalenderjährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buiding-Abschnitt 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr5.359,68 €

Hilfsweise:

Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
LeistungEntgelt
Einmaliges Bereitstellungsentgelte für eine CFV-Ethernet 1 G / 150 M Anschlusslinie einmalig1.737,42 €
Überlassungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1G/ 150M Anschlusslinie jährlich (im Voraus zu entrichten) 7.009,79 €

3. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. und 2 bean-tragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir htp nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Die Genehmigung der unter den Ziffer 1 beantragten Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet. Die Genehmigung der unter Ziffer 2 beantragten Entgelte für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der NGN-Terminierung (htp-N.1) ist bis zum 31.01.2016 befristet.

Weiter beantragt htp:

5. Die unter 1. und 2. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Die Beschlusskammer beabsichtigt, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Antragstellerin hat bereits Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erklärt.

BK3g-15/046

Konsultation

Beschluss

Stand: 21.10.2015

Mastodon