BK3-15-043
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der 010091 UG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die OVH GmbH hat mit Schreiben vom 29.09.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 15.5.2015 zu genehmigen:
I. Hauptantrag für PSTN-Zusammenschaltungen
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
2. für die Zusammenschaltung mit PSTN-Technologie über Interconnection-Anschlüsse (ICAs) und die Kollokation sowie die Nebenleistungen wie bspw. Zeichengabekanal, Be-arbeitungspauschalen, Bereitstellung und Überlassung sind symmetrische Entgelte mit der TDG zu genehmigen.
3. Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
4. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 bis 2 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
II. Hauptantrag für NGN-Zusammenschaltungen
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
2. Hilfsweise zu Ziff. I.1.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern I.1.. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 beantragten Entgelte sind entsprechend der Ge-nehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016
III. Antrag auf vorläufige Genehmigungen
Weiterhin beantragt die Antragstellerin für den Fall, dass bis zum 31.10.2015 noch keine abschließende Entgeltgenehmigung vorliegt, gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung reziproke Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH für die Terminierungsleistungen OVH-B.1 und OVH-N-B.1 genehmigten Entgelts (s. Ziff. 1. und II.1) ab dem 15.05.2015 zu genehmigen.
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
Bereich | Peak-Tarif €/Min | Off-Peak-Tarif €/Min |
---|---|---|
Tarifzone I | 0,0024 | 0,0024 |
Die Beschlusskammer beabsichtigt, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten.
BK3g-15/043
Stand: 30.09.2015