BK3-15-043 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Antrag der 010091 UG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die OVH GmbH hat mit Schreiben vom 29.09.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, die folgenden Entgelte ab dem 15.5.2015 zu genehmigen:

I. Hauptantrag für PSTN-Zusammenschaltungen

1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der OVH, Terminierungsleistung Tz I, OVH-B.1
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024
hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigte Entgelte
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024


2. für die Zusammenschaltung mit PSTN-Technologie über Interconnection-Anschlüsse (ICAs) und die Kollokation sowie die Nebenleistungen wie bspw. Zeichengabekanal, Be-arbeitungspauschalen, Bereitstellung und Überlassung sind symmetrische Entgelte mit der TDG zu genehmigen.

3. Hilfsweise zu Ziff. 1. bis 2.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern 1. bis 2. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

4. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 bis 2 beantragten Entgelte sind entsprechend der Genehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016

II. Hauptantrag für NGN-Zusammenschaltungen

1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der OVH, Terminierungsleistung Tz I, OVH-N-B.1
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024
hilfsweise symmetrische Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland genehmigte Entgelte
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024


2. Hilfsweise zu Ziff. I.1.
Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziffern I.1.. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

3. Befristung
Die Genehmigungen der unter Ziff. 1 beantragten Entgelte sind entsprechend der Ge-nehmigungen gegenüber TDG zu befristen, entsprechend der öffentlich bekannten Informationen also bis zum 31.12.2016

III. Antrag auf vorläufige Genehmigungen

Weiterhin beantragt die Antragstellerin für den Fall, dass bis zum 31.10.2015 noch keine abschließende Entgeltgenehmigung vorliegt, gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung reziproke Entgelte in Höhe der gegenüber der Telekom Deutschland GmbH für die Terminierungsleistungen OVH-B.1 und OVH-N-B.1 genehmigten Entgelts (s. Ziff. 1. und II.1) ab dem 15.05.2015 zu genehmigen.

1. für Verbindungen in das Telefonnetz national der OVH, Terminierungsleistung Tz I, OVH-B.1
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024
2. für Verbindungen in das Telefonnetz national der OVH, Terminierungsleistung Tz I OVH -N-B.1
BereichPeak-Tarif
€/Min
Off-Peak-Tarif
€/Min
Tarifzone I 0,00240,0024


Die Beschlusskammer beabsichtigt, vorausgesetzt der Zustimmung aller Beteiligten, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten.

BK3g-15/043

Konsultation

Beschluss

Stand: 30.09.2015

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