BK3-15-038 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Antrag der Telekom Deutschland GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung: Überlassungsentgelte 08.02.1999 bis 31.03.2009 gegenüber Versatel Deutschland GmbH

Die Telekom Deutschland GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) hat mit Schreiben vom 19.10.2015 folgende Klarstellung zum Entgeltgenehmigungsantrag vom 23.09.2015 übermittelt.

Die Genehmigung der jeweils in der Anlage aufgeführten Entgelte wird für den jeweils ursprünglichen Entgeltgenehmigungszeitraum begehrt.

Die Klarstellung betrifft folgende Entgelte:

TAL 03 – Anlage 3, Ziffer 14 – 18 (OPAL- und ISIS-Varianten): Die Genehmigung wird bereits ab dem 01.04.2001 begehrt.

TAL 05 – Anlage 4: Die Genehmigung für die Produktvarianten Glasfaser 1 Faser und Glasfaser 2 Faser wird lediglich bis zum 19.04.2005 begehrt.

Der ursprüngliche Antrag wurde bereits im Amtsblatt Nr. 19 als Mitteilung Nr. 1205 am 07.10.2015 und auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

BK3b-15/038

Ursprungsantrag

Stand: 27.10.2015

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