BK3-15-032
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung über IP-Zusammenschaltungen in das Netz der Antragstellerin
Die BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH hat mit Schreiben eingegangen am 04.09.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, ab dem 01.10.2015 Entgelte wie folgt zu genehmigen:
1. Für die Terminierungsleistung BITel-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2) :
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
Hilfsweise beantragt sie für die Terminierungsleistung BITel-N-B.1 (NGN technologiekonform) gemäß Ziffer I. der Leistungsbeschreibung (Anlage 2):
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0024 €/Min | 0,0024 €/Min |
2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, BITel nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet.
Weiter beantragt BITel:
4. Die unter 1. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verzichten, sofern nicht ein Beteiligter ausdrücklich auf ihrer Durchführung besteht.
BK3g-15/032
Stand: 16.09.2015