BK3-15-024
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der 01049 GmbH
In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der 01049 GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 22.04.2016 beschlossen:
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 18.05.2015 wie folgt genehmigt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
2. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1a) ist auflösend bedingt für den Fall und zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur auf ihrer Webseite mitteilt, dass die IP-Zusammenschaltung der Antragstellerin in einem Zusammenschaltungsverhältnis im Wirkbetrieb ist.
Ab diesem Zeitpunkt wird folgendes Entgelt genehmigt:
Haupttarif werktags (Montag-Freitag) 09.00 Uhr - 18.00 Uhr €/Min | Nebentarif werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr €/Min |
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0,0024 | 0,0024 |
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
3. Die Entgelte für mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 18.05.2015 wie folgt genehmigt:
Pos. | Leistung | Engelt (netto) |
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1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s | 483,55 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 621,92 € |
Pos. | Leistung | Engelt (netto) |
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2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 208,54 € |
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. und 2. ist befristet bis zum 31.12.2016, die Genehmigung nach Ziffer 3. ist befristet bis zum 30.11.2016.
5. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffern 1. und 2. ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern
b. hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3g-15/024
BK3-15-0024_Beschluss_download_bf (pdf, 775 KB)
Stand: 27.04.2016