BK3-15-023
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der CoCall GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die CoCall GmbH hat mit Schreiben vom 03.06.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt, ab dem 13.5.2015 wie folgt zu genehmigen:
I. Für die Terminierungsleistung ("CoCall-B.1" und "CoCall-B.32") gemäß der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) : (angegebene Preise exkl. MwSt.)
Tarifzone | Peak-Tarif | Off-Peak- Tarif |
---|---|---|
CoCall-B.1TZ1 | 0,0036€ | 0,0025€ |
CoCall-B.32 | 0,0037€ | 0,0026€ |
2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir für Cocall GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet.
Weiter beantragt die CoCall:
4. Die unter 1. beantragten Entgelte gemäߧ 130 TKG in Verbindung mit§ 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
BK3g-15/023