BK3-15-019 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der meetyo conferencing GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die meetyo conferencing GmbH hat mit Schreiben vom 26.05.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt ab dem 19.05.2015 zu genehmigen:

1. Für die Terminierungsleistung („meetyoo-B.1" und „meetyoo-B.32" ) gemäß Ziffer IV. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) :

Tarifzone meetyoo-B.1 TZ 1 (local)
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0036 €0,0025 €
Tarifzone meetyoo-B.1 TZ II
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0052 €0,0036 €
Tarifzone meetyoo-B.32
Peak-TarifOff-Peak-Tarif
0,0037 €0,0026 €

2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, die meetyoo conferencing GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.

3. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet.

Weiter beantragt meetyoo :

4. Die unter 1. beantragten Entgelte gemäߧ 130 TKG in Verbindung mit§ 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 17.06.2015, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3g-15/019

Vorläufige Entscheidung, Konsultation

Beschluss

Stand: 03.06.2015

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