BK3-15-015
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der 010090 GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die 010090 GmbH hat mit Schreiben vom 21.05.2015 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. für die Leistung 010090-B.1 Tarifzone I (Verbindungen in das Telefonnetz national der 010090 aus den Telefonnetzen von ICP über eine PSTN-Zusammenschaltung und technologieneutral) gemäß Anlage 2
„Dienstleistung-Voice“ folgende Entgelte:
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
2. für die Leistung 010090-B.32 technologieneutral
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0060 €/Min | 0,0044 €/Min |
3. für die in Ziffer 6 der beigefügten Anlage 1 „Points of Interconnection“ genannten regulierten Leistungen der 010090 im Zusammenhang mit Interconnectionanschlüssen sowie Kollokationen folgende Entgelte:
Pos. | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 483,55 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buildings-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 621,92€ |
Pos. | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 208,54€ |
4. Die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK3-14/015 bzw. BK3-13/052 genehmigten Entgelten.
5. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, ist uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
6. Die Genehmigung der Entgelte zu 1. und 2, wird auf den 31.12.2016, die zu 3. auf den 30.11.2016 befristet.
7. Die Entgelte zu 1. und 2. werden rückwirkend ab dem Beginn der Entgeltgenehmigungspflicht vorläufig genehmigt.
8. Die Entgelte zu 1. ,2. und 3. werden vorläufig genehmigt, sollte die Beschlusskammer beabsichtigen, ein Konsultations- und Konsolidierungsverfahren durchzuführen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 17.06.2015, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-15-015
Stand: 03.06.2015