BK3-15-005
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§§ 26 und 5 TKG;
Tenor des Beschlusses vom 10.09.2015 im Verwaltungsverfahren wegen Anordnung der Abnahme von über eine Anrufsammeldienstplattform geführten Terminierungsleistungen und der zugehörigen Entgelte gemäß § 25 TKG zwischen der sipgate Wireless GmbH, der argon networks UG und der Telekom Deutschland GmbH
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2015 in dem Verfahren wegen Anordnung der Abnahme von über eine Anrufsammeldienstplattform geführten Terminierungsleistungen und der zugehörigen Entgelte gemäß § 25 TKG zwischen der sipgate Wireless GmbH (Antragstellerin zu 1.), der argon networks UG (Antragstellerin zu 2.) und der Telekom Deutschland GmbH (Antragsgegnerin) folgende Anordnungsentscheidung erlassen:
1. Der ursprünglich am 27.02.2012 geschlossene und zwischenzeitlich modifizierte Zusammenschaltungsvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegnerin wird um folgende Regelungen ergänzt:
„Ebenso zählt zu den Konfigurationsmaßnahmen die Einrichtung von Portierungskennungen im Telefonnetz von Telekom für Unternehmen ohne eigenes Netz am Telefonnetz der sipgate Wireless.
Durch die Konfigurationen entstehen keine Rechtsbeziehungen zwischen der Telekom und dem Unternehmen ohne eigenes Netz. Insbesondere werden alle für die Inanspruchnahme von Zusammenschaltungsdiensten anfallenden Entgelte sipgate Wireless bzw. der Telekom in Rechnung gestellt.
Fällt eine von der BNetzA einem Unternehmen ohne eigenes Netz zugeteilte und im Netz der Vertragspartner konfigurierte Portierungskennung an die BNetzA zurück, sind die Vertragspartner verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Ablauf der Zuteilung entsprechend anzupassen. Andernfalls hat jeder Vertragspartner das Recht, die erforderlichen Maßnahmen im Netz nach einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorzunehmen.“
„sipgate Wireless wird die Einrichtung der Leitweglenkung der Portierungskennung des Unternehmens ohne eigenes Netz im Telefonnetz der Telekom nach den Bedingungen der in Anhang B - Bestellung/Bereitstellung vereinbarten Verfahren durchführen.“
„Die Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der Telekom betreffen sowohl die eigene Portierungskennung der sipgate Wireless als auch solche von Unternehmen ohne eigenes Netz, die über das Netz von sipgate Wireless versorgt werden. Soweit im Folgenden auf TNB-Kennzahlen Bezug genommen wird, wird klargestellt, dass davon auch die Kennzahlen (Portierungskennungen) von Unternehmen ohne eigenes Netz erfasst werden.
Fällt eine von der BNetzA einem Unternehmen ohne eigenes Netz zugeteilte und im Telefonnetz der Telekom konfigurierte Portierungskennung an die BNetzA zurück, ist sipgate Wireless verpflichtet, die entsprechenden Konfigurationsmaßnahmen zur Aufhebung im Telefonnetz der Telekom gemäß Anhang B - Bestellung/Bereitstellung zu bestellen und die vereinbarten Preise für die Aufhebung zu zahlen.“
„sipgate Wireless-B.1A - Verbindungen über das Mobilfunknetz von sipgate Wireless zu Telekommunikationsanschlüssen in Mobilfunk- und Festnetzen unter Verwendung der PKZ D306 (Anrufsammeldienst der argon networks UG als Unternehmen ohne eigenes Netz) -
„sipgate Wireless kann den Dienst ‚sipgate Wireless-B.1A‘ in den Vordrucken ergänzen. Die Benennung der Portierungskennung für ein Unternehmen ohne Netz kann im Vordruck „Konfigurationsmaßnahmen" aufgenommen werden. Eine Erläuterung erfolgt im Kommentarfeld.“
„Leistung sipgate Wireless-B.1A - Verbindungen über das Mobilfunknetz von sipgate Wireless zu Telekommunikationsanschlüssen in Mobilfunk- und Festnetzen unter Verwendung der PKZ D306 (Anrufsammeldienst der argon networks UG als Unternehmen ohne eigenes Netz) -
Terminierung unter Einsatz einer Luftschnittstelle (sowohl MVNO-Netz der sipgate Wireless als auch dritte Mobilfunknetze, jeweils einschließlich Mailbox):
• Es gelten die der sipgate Wireless für die Leistung sipgate Wireless-B.1 genehmigten Entgelte.
Terminierung ohne Einsatz einer Luftschnittstelle (Festnetze):
• Es gelten die der Telekom für die Leistung Telekom-B.1 genehmigten Entgelte.
Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein nach dem tatsächlichen Verhältnis der Terminierungen, d. h. aus dem genauen Mischungsverhältnis ergibt sich ein Mischpreis abhängig von dem Anteil der Terminierungen, die über eine Luftschnittstelle erfolgen auf der einen Seite und dem Anteil der Terminierungen ohne Einsatz einer Luftschnittstelle auf der anderen Seite.
Die Preiskalkulation für die Leistung sipgate Wireless-B.1A wird nach folgender Formel vorgenommen:
(p1*x)+(p2*y) =PMisch
Dabei sind:
p1 = Preis für die Terminierung ohne Luftschnittstelle
p2 = Preis für die Terminierung mit Luftschnittstelle
x = Prozentualer Anteil der Anrufe, die ohne Einsatz einer Luftschnittstelle terminiert werden
y = Prozentualer Anteil der Anrufe, die mit Einsatz einer Luftschnittstelle terminiert werden
Die Abrechnung weist die Leistung sipgate Wireless-B.1A mit einer eigenen Artikelleistungsnummer aus.
Die Abrechnung erfolgt jeweils für den Kalendermonat nach Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer 3.3 und anhand der bei dieser Prüfung von dem Wirtschaftsprüfer festgestellten Daten.
sipgate Wireless beauftragt einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit einer nachlaufenden Prüfung der Verbindungen des jeweiligen Kalendermonats. Im Rahmen dieser Prüfung werden die CDRs mit den Telefoniesystemen abgeglichen und das Mischungsverhältnis zwischen Terminierung mit und ohne Luftschnittstelle geprüft. Der Wirtschaftsprüfer muss dabei von sipgate Wireless durch eine entsprechende Datenaufbereitung in die Lage versetzt werden, dass er die jeweiligen Terminierungen den in Ziffer 1. genannten Kategorien eindeutig zuordnen kann. Die Kosten für die Überprüfung der Verbindungen trägt sipgate Wireless.“
2. Das auf Antrag der Antragstellerin zu 2. geführte Verfahren wird eingestellt.
3. Die Anordnung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Änderung für den Fall, dass
3.2 in nachfolgenden Anordnungs- oder Standardangebotsverfahren abweichende Regelungen für den Umgang mit Anrufsammeldienstplattformen gefunden werden oder
3.3 in nachfolgenden Verfahren asymmetrische Entgelte für Terminierungen in Mobilfunk- und/oder Festnetze genehmigt oder angeordnet werden.
4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK3b-15/005
BK3-15-005_Beschluss (pdf, 166 KB)
Stand: 14.09.2015