BK3-15-005 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§§ 26 und 5 TKG;

Tenor des Beschlusses vom 10.09.2015 im Verwaltungsverfahren wegen Anordnung der Abnahme von über eine Anrufsammeldienstplattform geführten Terminierungsleistungen und der zugehörigen Entgelte gemäß § 25 TKG zwischen der sipgate Wireless GmbH, der argon networks UG und der Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.04.2015 in dem Verfahren wegen Anordnung der Abnahme von über eine Anrufsammeldienstplattform geführten Terminierungsleistungen und der zugehörigen Entgelte gemäß § 25 TKG zwischen der sipgate Wireless GmbH (Antragstellerin zu 1.), der argon networks UG (Antragstellerin zu 2.) und der Telekom Deutschland GmbH (Antragsgegnerin) folgende Anordnungsentscheidung erlassen:

1. Der ursprünglich am 27.02.2012 geschlossene und zwischenzeitlich modifizierte Zusammenschaltungsvertrag zwischen der Antragstellerin zu 1. und der Antragsgegnerin wird um folgende Regelungen ergänzt:

1.1 Hauptteil
1.1.1 In Ziffer 7 werden hinter den bestehenden Absatz folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„Ebenso zählt zu den Konfigurationsmaßnahmen die Einrichtung von Portierungskennungen im Telefonnetz von Telekom für Unternehmen ohne eigenes Netz am Telefonnetz der sipgate Wireless.
Durch die Konfigurationen entstehen keine Rechtsbeziehungen zwischen der Telekom und dem Unternehmen ohne eigenes Netz. Insbesondere werden alle für die Inanspruchnahme von Zusammenschaltungsdiensten anfallenden Entgelte sipgate Wireless bzw. der Telekom in Rechnung gestellt.

Fällt eine von der BNetzA einem Unternehmen ohne eigenes Netz zugeteilte und im Netz der Vertragspartner konfigurierte Portierungskennung an die BNetzA zurück, sind die Vertragspartner verpflichtet, die vertraglichen Vereinbarungen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Ablauf der Zuteilung entsprechend anzupassen. Andernfalls hat jeder Vertragspartner das Recht, die erforderlichen Maßnahmen im Netz nach einer Ankündigungsfrist von zwei Wochen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung vorzunehmen.“
1.1.2 In Ziffer 8 wird hinter Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:

sipgate Wireless wird die Einrichtung der Leitweglenkung der Portierungskennung des Unternehmens ohne eigenes Netz im Telefonnetz der Telekom nach den Bedingungen der in Anhang B - Bestellung/Bereitstellung vereinbarten Verfahren durchführen.“
1.2 Anlage B Teil 1
1.2.1 Der Überschrift „1 Leistungsbeschreibung“ werden folgende Absätze nachgesetzt:

„Die Konfigurationsmaßnahmen im Telefonnetz der Telekom betreffen sowohl die eigene Portierungskennung der sipgate Wireless als auch solche von Unternehmen ohne eigenes Netz, die über das Netz von sipgate Wireless versorgt werden. Soweit im Folgenden auf TNB-Kennzahlen Bezug genommen wird, wird klargestellt, dass davon auch die Kennzahlen (Portierungskennungen) von Unternehmen ohne eigenes Netz erfasst werden.
Die Telekom richtet für sipgate Wireless Portierungskennungen für Unternehmen ohne eigenes Netz am Netz von sipgate Wireless im Telefonnetz der Telekom ein. sipgate Wireless ist zur Bestellung der Einrichtung der Leitweglenkung der Portierungskennung des Unternehmens ohne eigenes Netz im Telefonnetz der Telekom verpflichtet.
Fällt eine von der BNetzA einem Unternehmen ohne eigenes Netz zugeteilte und im Telefonnetz der Telekom konfigurierte Portierungskennung an die BNetzA zurück, ist sipgate Wireless verpflichtet, die entsprechenden Konfigurationsmaßnahmen zur Aufhebung im Telefonnetz der Telekom gemäß Anhang B - Bestellung/Bereitstellung zu bestellen und die vereinbarten Preise für die Aufhebung zu zahlen.“
1.2.2 In Ziffer 1.4 werden die Worte „und sipgate Wireless-B.1“ ersetzt durch „, sipgate Wireless-B.1 und sipgate Wireless-B.1A“.
1.2.3 In Ziffer 1.4.1 Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und sipgate Wireless-B.1“ ersetzt durch „, sipgate Wireless-B.1 und sipgate Wireless-B.1A“.
1.3 Anlage C Teil 3
Hinter den Regelungen für den Dienst „sipgate Wireless-B.1“ werden folgende Regelungen für den Dienst „sipgate Wireless-B.1A“ eingefügt:

sipgate Wireless-B.1A - Verbindungen über das Mobilfunknetz von sipgate Wireless zu Telekommunikationsanschlüssen in Mobilfunk- und Festnetzen unter Verwendung der PKZ D306 (Anrufsammeldienst der argon networks UG als Unternehmen ohne eigenes Netz) -
1. Leistungsbeschreibung
1.1. sipgate Wireless stellt über die vereinbarten ICAs vollautomatisch aufgebaute Verbindungen aus dem Telekommunikationsnetz der Telekom zu Telekommunikationsanschlüssen in Mobilfunk- und Festnetzen unter Verwendung der PKZ D306 her (Anrufsammeldienst der argon networks UG als Unternehmen ohne eigenes Netz).
1.2. Folgende Leistungsmerkmale (gem. GSM-Standard) werden über die Netzgrenzen hinweg für die in diesem Kapitel beschriebene Leistung im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unterstützt, sofern sie vom Zusammenschaltungspartner bereit gestellt werden: CLIP/CLIR, COLP/COLR, CFU, CFB, CFNRy/r, Call waiting, Call hold, Multi party service, AOC, DDI, MSN. Weitere Leistungsmerkmale werden bei Bedarf einvernehmlich abgestimmt.
1.3. Die Leistung setzt sich zusammen aus dem Verbindungsaufbau über den Signalisierungskanal und dem Durchschalten und Halten des Nutzkanals der Verbindung vom Netzübergang bis zum Telekommunikationsanschluss unter Verwendung der PKZ D306. Verbindungen, die auf Anschlüssen von mit der sipgate Wireless nicht verbundenen Anbietern von Telekommunikationsdiensten terminiert werden, werden von der sipgate Wireless über sprachdienstspezifische Schnittstellen übergeben, es sei denn, in Festlegungen der Bundesnetzagentur gemäß den §§ 10 und 11 TKG wird anerkannt, dass derartige Schnittstellen insbesondere bei Zusammenschaltungen zwischen Mobilfunknetzen nicht (mehr) dem Stand der Technik entsprechen.
1.4. Verbindungen zum Zwecke einer Rufumsteuerung nach einer ausgehenden Portierung sind nicht Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung.
1.5. sipgate Wireless erbringt die in dieser Anlage beschriebene Leistung im Rahmen der von Telekom bestellten und bestätigten Verkehrsmenge und -struktur. Übergibt Telekom über die bestellte und bestätigte Verkehrsmenge und -struktur hinaus Verkehr, so erbringt sipgate Wireless die in dieser Leistungsbeschreibung beschriebene Leistung im Rahmen ihrer bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
2. Mitwirkungspflichten
2.1. Telekom hält die mit sipgate Wireless vereinbarten technischen Voraussetzungen ein.
2.2. Telekom trifft die erforderlichen Planungsabsprachen mit der sipgate Wireless und bestellt die benötigte Verkehrsmenge und -struktur.
2.3. Telekom wird die unter Punkt 1.1. genannten Verbindungen über die vereinbarten ICAs zielnah übergeben. Die Telekom übergibt die Verbindungen auf dem B.1-Bündel, Verkehrsstrom C.
3. Verkehrsführung
Verbindungen, die von der Telekom im Rahmen der in dieser Anlage beschriebenen Leistung übergeben werden, werden hinsichtlich der Verkehrsführung diskriminierungsfrei behandelt.
4. Qualität
4.1. Verbindungen, die von der Telekom im Rahmen der in dieser Anlage beschriebenen Leistung übergeben werden, werden hinsichtlich der Qualität diskriminierungsfrei behandelt.
4.2. Übergibt die Telekom über die bestellte und bestätigte Verkehrsmenge und -struktur hinaus Verkehr, so wird die vereinbarte Qualität von sipgate Wireless nicht gewährleistet.“
1.4 Anhang B Teil 2
In Ziffer 2.2 wird hinter Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:

„sipgate Wireless kann den Dienst ‚sipgate Wireless-B.1A‘ in den Vordrucken ergänzen. Die Benennung der Portierungskennung für ein Unternehmen ohne Netz kann im Vordruck „Konfigurationsmaßnahmen" aufgenommen werden. Eine Erläuterung erfolgt im Kommentarfeld.“
1.5 Anhang G Teil 2
Hinter Ziffer 2.2.3 wird folgende Ziffer 2.2.4 angefügt:

„Leistung sipgate Wireless-B.1A - Verbindungen über das Mobilfunknetz von sipgate Wireless zu Telekommunikationsanschlüssen in Mobilfunk- und Festnetzen unter Verwendung der PKZ D306 (Anrufsammeldienst der argon networks UG als Unternehmen ohne eigenes Netz) -
1. Preise
Folgende Preise kommen zur Anwendung:

Terminierung unter Einsatz einer Luftschnittstelle (sowohl MVNO-Netz der sipgate Wireless als auch dritte Mobilfunknetze, jeweils einschließlich Mailbox):

• Es gelten die der sipgate Wireless für die Leistung sipgate Wireless-B.1 genehmigten Entgelte.

Terminierung ohne Einsatz einer Luftschnittstelle (Festnetze):

• Es gelten die der Telekom für die Leistung Telekom-B.1 genehmigten Entgelte.

Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein nach dem tatsächlichen Verhältnis der Terminierungen, d. h. aus dem genauen Mischungsverhältnis ergibt sich ein Mischpreis abhängig von dem Anteil der Terminierungen, die über eine Luftschnittstelle erfolgen auf der einen Seite und dem Anteil der Terminierungen ohne Einsatz einer Luftschnittstelle auf der anderen Seite.
2. Preiskalkulation

Die Preiskalkulation für die Leistung sipgate Wireless-B.1A wird nach folgender Formel vorgenommen:

(p1*x)+(p2*y) =PMisch

Dabei sind:
p1 = Preis für die Terminierung ohne Luftschnittstelle
p2 = Preis für die Terminierung mit Luftschnittstelle
x = Prozentualer Anteil der Anrufe, die ohne Einsatz einer Luftschnittstelle terminiert werden
y = Prozentualer Anteil der Anrufe, die mit Einsatz einer Luftschnittstelle terminiert werden
3. Abrechnung
3.1 Leistungsnummer

Die Abrechnung weist die Leistung sipgate Wireless-B.1A mit einer eigenen Artikelleistungsnummer aus.
3.2 Zeitpunkt und Grundlage der Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt jeweils für den Kalendermonat nach Abschluss der Prüfung gemäß Ziffer 3.3 und anhand der bei dieser Prüfung von dem Wirtschaftsprüfer festgestellten Daten.
3.3 Nachlaufende Prüfung

sipgate Wireless beauftragt einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit einer nachlaufenden Prüfung der Verbindungen des jeweiligen Kalendermonats. Im Rahmen dieser Prüfung werden die CDRs mit den Telefoniesystemen abgeglichen und das Mischungsverhältnis zwischen Terminierung mit und ohne Luftschnittstelle geprüft. Der Wirtschaftsprüfer muss dabei von sipgate Wireless durch eine entsprechende Datenaufbereitung in die Lage versetzt werden, dass er die jeweiligen Terminierungen den in Ziffer 1. genannten Kategorien eindeutig zuordnen kann. Die Kosten für die Überprüfung der Verbindungen trägt sipgate Wireless.

2. Das auf Antrag der Antragstellerin zu 2. geführte Verfahren wird eingestellt.

3. Die Anordnung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Änderung für den Fall, dass

3.1 sich die Antragstellerin zu 1. und die Antragsgegnerin über die verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen,

3.2 in nachfolgenden Anordnungs- oder Standardangebotsverfahren abweichende Regelungen für den Umgang mit Anrufsammeldienstplattformen gefunden werden oder

3.3 in nachfolgenden Verfahren asymmetrische Entgelte für Terminierungen in Mobilfunk- und/oder Festnetze genehmigt oder angeordnet werden.

4. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3b-15/005

Stand: 14.09.2015

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