BK3-15-004 Eilverfahren Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung

TKG §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5;

Überprüfung der Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung betreffend die Telekom Deutschland GmbH; Einleitung eines Eilverfahrens zur vorläufigen Inkraftsetzung einzelner Regulierungspflichten

Nachfolgend wird das an die Telekom Deutschland GmbH am 26.11.2015 übermittelte Schreiben veröffentlicht, mit dem die Beschlusskammer gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend ein Eilverfahren zur vorläufigen Entscheidung über einzelne Regulierungspflichten betreffend den lokalen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung der Telekom Deutschland GmbH eingeleitet hat.

Hiervon betroffen sind

• die Übergangsfrist für das Angebot eines Layer 2-Bitstroms vom 01.01.2016 auf den 01.07.2016 und die Frist für die Als-Ob-Tarifierung vom 31.12.2016 auf den 30.06.2017 zu verlängern (Ziffer 14 der Anlage 1 zum Tenor) sowie

• die Verpflichtung der Betroffenen, einem Zugangsnachfrager, der in einem Anschlussbereich mehr KVz mit DSL-Technik erschlossen hat, auf Nachfrage für diesen Anschlussbereich eine Aufstellung der A0-Anschlüsse mit jeweiliger Adresse sowie der KVz mit der Summe der angeschlossenen Teilnehmeranschlussleitungen zu übermitteln und ab diesem Zeitpunkt Nachfragern, die noch nicht an diesem Hauptverteiler kollokiert sind, den Zugang zum vollständig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung am Hauptverteiler zur Nutzung von Frequenzen oberhalb von 2,2 MHz zu verweigern (Ziffer 3 der Anlage 2 zum Tenor).
Die Beschlusskammer beabsichtigt, in diesem Rahmen die Voraussetzungen dieses Abwehrrechtes sowie des auf Seite 147 des Konsultationsentwurfs skizzierten Nachweisverfahrens nochmals zu erläutern. Dabei soll insbesondere klargestellt werden, dass für das Mehrheitserfordernis aus Ziffer 3 der Anlage 2 zum Tenor maßgeblich ist, dass der Zugangsnachfrager die absolute Mehrheit der KVz im jeweiligen Anschlussbereich erschlossen hat. Denn ausweislich der Begründung auf Seite 146 des Konsultationsentwurfs soll die Ausbauberechtigung dem Netzbetreiber zustehen, der den Anschlussbereich bereits weitgehend erschlossen hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn sich die bisherige Erschließung nur auf einen geringen prozentualen Anteil der dem Anschlussbereich zugeordneten KVz bezöge.

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird das Eilverfahren mit dem Hauptsacheverfahren unter dem einheitlichen Aktenzeichen BK3g-15/004 verbunden und zusammen mit dem Hauptsacheverfahren am 10.12.2015 mündlich verhandelt.

Die Fortsetzung der ömV v. 10.12.2015 zu o.g. Verfahren findet am 14.12.2015, ab 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.

Anlage

Einleitungsschreiben (pdf / 79 KB)

BK3-15-004_Stellungnahme_Telekom_Deutschland_GmbH_vom_02.12.2015 (pdf / 4 MB)

BK3g-15/004

Stand: 19.01.2016

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