BK3-15-004
Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügung
Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Markt für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (Markt Nr. 3a (2014) bzw. Markt Nr.4 (alt) der Märkte-Empfehlung) betreffend die Telekom Deutschland GmbH;
Mit Beschluss BK 3g-09/085 vom 21.03.2011 hat die Beschlusskammer 3 der Telekom Deutschland GmbH (Telekom) als Betroffener verschiedene Regulierungsverpflichtungen auf dem nationalen Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) auferlegt. Mit Beschluss BK3d-12/131 vom 29.08.2013 ist der Umfang dieser Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung am Kabelverzweiger (KVz-TAL) im Falle des Einsatzes der Vectoring-Technologie modifiziert worden. Die Auferlegung sämtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung zur TAL einschließlich der nachträglichen Modifikation wegen der Vectoring-Einführung beruhte auf einer vorgängigen Marktdefinition und Marktanalyse auf dem Markt 4 der Märkteempfehlung 2007/879/EG vom 17.12.2007 und der daraufhin erfolgten Festlegung der Präsidentenkammer, wonach die Telekom auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt.
Diese Festlegung ist nach § 14 Abs. 2 TKG nach drei Jahren zu überprüfen. Die Präsidentenkammer hat daher erneut die Marktdefinition überprüft bzw. den Markt analysiert und am 14.01.2015 einen Konsultationsentwurf für eine aktualisierte Festlegung im Bereich des Marktes für den auf der Vorleistungsebene an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (Markt Nr. 3a der neuen Märkteempfehlung 2014/710/EU vom 09.10.2014, vormals Markt Nr. 4 der Märkteempfehlung 2007) veröffentlicht. Erstmals Teil dieses Marktes sind lokale virtuelle Zugangsprodukte ab Hauptverteiler oder einem näher zum Endkunden gelegenen Punkt.
Parallel zu diesem Verfahren wird die Beschlusskammer gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG zu entscheiden haben, ob sie in Reaktion auf die Ergebnisse der aktualisierten Marktdefinition und Marktanalyse die der Telekom auferlegten Verpflichtungen beibehält, ändert oder widerruft bzw. ihr neue Verpflichtungen auferlegt.
Mit Schreiben vom 10.02.2105 hat die Beschlusskammer der Telekom mitgeteilt, dass angesichts des gegenwärtigen Standes der Marktanalyse beabsichtigt ist, ihr auf dem nationalen Markt für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung Regulierungsverpflichtungen nach den §§ 19 (Gleichbehandlung), 20 (Vertragsvorlage), 21 (Zugangsverpflichtung), 23 (Standardangebotsverpflichtung), 30 (Maßnahmen der Entgeltregulierung) und ggf. 24 (Getrennte Rechnungsführung) aufzuerlegen. Das im Beschluss BK 3d-12-131 vom 29.08.2013 festgelegte Vectoring-Regulierungsregime soll in die neue TAL-Regulierungsverfügung integriert werden.
Zum Antrag der Telekom Deutschland GmbH vom 23.02.2015
Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beschlusskammer vom 10.02.2015 hat die Telekom am 23.02.2015 einen Antrag auf teilweise Änderung der Regulierungsverfügung BK 3g-09/085 und BK 3d-12/131 im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Einführung von Vectoring auch im sog. Nahbereich um die Hauptverteiler eingereicht.
Der Antrag wird im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Verfahren BK 3g-15/004 betr. die turnusmäßige Überprüfung der der Telekom im Bereich des TAL-Zugangs auferlegten Regulierungsverpflichtungen behandelt und entschieden werden.
Angesichts der Bedeutung des Antrags für das weitere Verfahren und des zu erwartenden Interesses halt es die Beschlusskammer für sachdienlich, vor der Veröffentlichung des Konsultationsentwurfs einer neuen TAL-Regulierungsverfügung zunächst eine öffentlich-mündliche Anhörung zum Antrag der Telekom vom 23.02.2015 durchzuführen. Diese findet statt am
im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur,
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10.
Für Anmeldungen zu dieser öffentlich-mündlichen Anhörung und zur Abgabe erster Stellungnahmen vor der Anhörung wurde als Frist der 09.03.2013, 12:00 Uhr festgesetzt. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass noch eine weitere Stellungnahmefrist nach der öffentlich-mündlichen Anhörung eingeräumt werden wird.
Eine weitere öffentlich-mündliche Verhandlung über den vollständigen Konsultationsentwurf wird im Rahmen des nationalen Konsultationsverfahrens durchgeführt werden. Der Termin wird gesondert bekannt gegeben.
Veröffentlichung von Fragen im Zusammenhang mit der turnusgemäßen Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen
Bei der Erstellung der Regulierungsverfügung wird die Beschlusskammer auch die Empfehlungen der Kommission vom 11.09.2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) berücksichtigen müssen. Darin empfiehlt die Kommission unter anderem, die Einhaltung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG durch eine Gleichwertigkeit des Input (EoI) abzusichern oder – falls eine solche EoI-Verpflichtung sich als nicht verhältnismäßig darstellen sollte – zumindest die Gleichwertigkeit des Outputs (EoO) aufzuerlegen (vgl. Nr. 7 ff. der Empfehlung). Unabhängig hiervon sollten Regulierungsbehörden dem marktmächtigen Betreiber auch die Verwendung grundlegender Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI) vorschreiben, um die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtung nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG effektiv überwachen zu können (vgl. Nr.19 ff. der Empfehlung). Hierzu solle die Regulierungsbehörde KPI für die Leistungselemente Bestellprozess; Dienstleistungserbringung; Dienstqualität, einschließlich Mängeln; Fehlerbehebungszeiten sowie die Umstellung zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen festlegen, die konkreten Einzelheiten sollen dabei entsprechend Nr. 22 der Empfehlung zwischen dem zugangsverpflichteten Unternehmen und Zugangsinteressenten vereinbart und ggf. aktualisiert werden.
In diesem Zusammenhang wird die Beschlusskammer insbesondere die folgenden Fragen bewerten:
a) Durch welche Maßnahmen kann eine Gleichwertigkeit des Zugangs zur TAL im Netz der Telekom Deutschland GmbH sichergestellt werden, und in welchem Umfang würden damit die von der Kommission empfohlenen EoI- und EoO-Konzepte umgesetzt?
b) Welche KPI sind hinsichtlich der beschriebenen Leistungselemente sinnvoll? In welchem Umfang können KPI aus den bisherigen TAL-Geschäftsprozessen ermittelt, Zugangsnachfragern offengelegt und auf die im Zuge einer erweiterten Anwendung von Vectoring eingeführten neuen Zugangsprodukte übertragen werden?
Stellungnahmen hierzu sind ebenfalls bis zum 09.03.2015 einzureichen.
Alle schriftlichen Stellungnahmen im Verfahren sind unter Angabe des Aktenzeichens BK3g-15/004 auf dem Postweg oder in elektronischer Form - jeweils in deutscher Sprache - zu richten an die
Beschlusskammer 3
Postfach 8001
53105 Bonn
oder an folgende E-Mail-Adresse:
Es wird gebeten, mit der Stellungnahme zugleich ein Zweitstück (geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind) zu übersenden. Wenn keine geschwärzte Fassung beifügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht werden kann.
Die Möglichkeit, im Rahmen des noch ausstehenden Konsultationsverfahrens zu dem Entwurf einer Regulierungsverfügung gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG insgesamt Stellung zu nehmen, bleibt unberührt.
Auf Aufforderung der Beschlusskammer hat die Telekom eine weiter entschwärzte Fassung ihrer Antragsschrift sowie der Anlage Ast. 4 vorgelegt, die im Austausch gegen die bisher veröffentlichte Fassung hiermit veröffentlicht wird.
Die Fortsetzung der ömV v. 10.12.2015 zu o.g. Verfahren findet am 14.12.2015, ab 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
BK3g-15/004
Festlegung Markt Nr. 3a
Festlegung Markt Nr. 3a_(Stand 27.08.2015)_geschwärzte Fassung
Antrag und Anlagen
BK3-15-004_Antrag_20150225 (pdf / 3 MB)
BK3-15-004_Anlage1_Vollmacht (pdf / 153 KB)
BK3-15-004_Anlage2 (pdf / 1 MB)
BK3-15-004_Anlage3 (pdf / 143 KB)
BK3-15-004_Anlage 4 (pdf / 140 KB)
Stand: 08.04.2016