BK3-15-003 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz

Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH
hier: L2-BSA-Vertrag über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream

Mit Beschluss BK3d-15/003 vom 31.03.2016 hat die Bundesnetzagentur das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH für den Layer-2-Bitstromzugang (L2-BSA) in der durch den Konsultationsentwurf der 2. Teilentscheidung ausgestalteten Fassung vorläufig in Kraft gesetzt. Gegen diese vorläufige Inkraftsetzung des Layer 2-Bistrom-Standardangebotes und einige darin von der Beschlusskammer (vorläufig) getroffene Festlegungen wandte sich die Telekom Deutschland GmbH in einem gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln. Mit einstweiliger Anordnung 1 L 952/16 vom 28.06.2016 hat das VG Köln die Bundesnetzagentur unter Abweisung des weitergehenden Eilantrages der Telekom Deutschland GmbH im Übrigen dazu verpflichtet, die vorläufige Inkraftsetzung des Standardangebotes in mehreren Punkten abzuändern, weil die Telekom Deutschland GmbH glaubhaft gemacht habe, diese Vorgaben nicht bis zum 01.07.2016 umsetzen zu können. Dies betrifft die Bereitstellung von L2-BSA-ADSL sowie L2-BSA-VDSL ohne differenzierte Bandbreiten-Profile, die Möglichkeit, die A10-NSP am BNG-Standort für die L2-BSA-Einzelleistung auswählen zu können, die tagesaktuelle Bereitstellung der Liste der BNG-Versorgungsbereiche und die Bereitstellung des KPI „Fehlerbehebungszeiten“. Wegen der einstweiligen Anordnung ist das Standardangebot bis zu einer (vorläufigen) Neubescheidung unvollständig, weil das in den Leistungsbeschreibungen L2-BSA-VDSL/ADSL geregelte Recht auf Bereitstellung und Überlassung von VDSL- und ADSL-Anschlüssen bis zum Ende der zu regelnden Umsetzungsfrist suspendiert ist.

Zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung sowie „offener materieller Streitpunkte“ beantragt die Telekom Deutschland GmbH eine Änderung des Eilebeschlusses sowie eine entsprechende 2. Teilentscheidung.

Den Verfahrensbeteiligten wird Gelegenheit gegeben, zu dem Antrag

bis zum Montag, den 18.07.2016,

Stellung zu nehmen. Die Beschlusskammer beabsichtigt, zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung auf Grundlage der erfolgten Konsultation sowie des Antrages und der Stellungnahmen einen geänderten Konsultationsentwurf vorzulegen. Es ist beabsichtig auf Grundlage dieser Konsultation die offenen Punkte des Eilbeschlusses neu zu bescheiden sowie ggf. weitere Änderungen vorzunehmen.

Ihren Stellungnahmen sollten Sie zugleich ggf. ein Zweitstück (geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind) beifügen. Wenn Sie keine geschwärzte Fassung beifügen, geht die Beschlusskammer davon aus, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und die Beschlusskammer eine von ihr gefertigte Kopie unverändert weiterleiten bzw. veröffentlichen kann.
Um eine möglichst rasche Entscheidung zu ermöglichen, sollten Ihre Stellungnahmen folgenden Anforderungen gerecht werden:

  1. Die Stellungnahme ist entsprechend den vorgelegten Vertragsentwürfen gegliedert und hält sich streng an die Reihenfolge der vertraglichen Regelungen.

  2. Im Rahmen der Stellungnahme zu den jeweiligen Regelungen sind die Anträge klar als solche kenntlich gemacht und nicht mit der jeweiligen Antragsbegründung vermischt.

  3. Die Stellungnahme, jedenfalls aber die Anträge, werden auch in elektronischer Form übermittelt, die eine Übernahme in den Entscheidungsentwurf ermöglicht.

BK3-15-003

Anlagen

L2 BSA StA Änderungsanträge Betroffene geschwaerzte Fassung (pdf / 1 MB)
L2-BSA (2010) V06-29 AnhA LB ADSL-SA (pdf / 231 KB)
L2-BSA (2020) V06-45 AnhA LB VDSL-SA (pdf / 219 KB)
L2-BSA (2040) V06-13 AnhA LB SDSL B (pdf / 113 KB)
L2-BSA (2110) V06-51 AnhA LB Transport ÜAS (pdf / 270 KB)
L2-BSA (2200) V06-07 AnhA Monitoring (pdf / 82 KB)


Stand: 08.07.2016

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