BK3-15-003 2.Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG §§ 26, 23 i. V. m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream für Next Generation Access (L2-BSA-Vertrag)
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2015 beschlossen:
A. Der von der Betroffenen aufgrund der 1. Teilentscheidung vom 17.08.2015 überarbeitete und am 28.09.2015 vorgelegte Entwurf eines „Standardangebots der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream Access“ mit folgendem Stand:
• Hauptvertrag in der Fassung vom 22.01.2016,
• Anlagen 1 bis 3 zum Hauptvertrag, jeweils in der Fassung vom 28.09.2015,
• die Anhänge A in der Fassung vom 07.07.2016,
• Anhang C – Arbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung Wholesale für die L2-BSA-ADSL Stand Alone und L2-BSA-VDSL-Stand Alone mit Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS) in der Fassung vom 08.12.2016 und die Anlagen hierzu in der Fassung vom 28.09.2015 sowie
• Anhang C – Arbeitshandbuch Einmalige-Express-Entstörung Wholesale in der Fassung vom 22.01.2016 und die Anlagen hierzu in der Fassung vom 28.09.2015 sowie
• Anhang C – Arbeitshandbuch Service Übergabeanschluss und die Anlagen hierzu sowie Anhänge D und Anhänge E in der Fassung vom 28.09.2015
wird wie folgt geändert:
I. Hauptvertrag
- I.1. Titelblatt
Im Titelblatt werden nach dem Wort „Vertrag“ und dem Wort „von“ jeweils die Wörter „Virtual Unbundled Local Access –“ gestrichen.
- I.2. Ziffer 1
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Beim“ die Wörter „Virtual Unbundled Local Access –“ und in Absatz 3 der Satz 1 und die Fußnote 1 gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst:
„Die Telekom stellt dem Kunden für die L2-BSA-Access-Teilleistungen eine adressbasierte Verfügbarkeitsprüfung über eine Web Services-Schnittstelle zur Verfügung, Verfügbarkeitsabfrage-Schnittstelle (WSSS Access Recherche). Die Nutzung der WSSS Access Recherche wird auf Basis einer separaten Vereinbarung geregelt. Die Telekom gewährleistet, dass der Kunde die Verfügbarkeit von L2-BSA-Access-Teilleistungen mindestens mit der Leistungsfähigkeit sowie längstens in der Antwortzeit der internen Verfügbarkeitsprüfung der Telekom mitgeteilt bekommt. Der Kunde muss mit der Antwort in der gleichen Qualität Informationen über die Verfügbarkeit der L2-BSA-Access-Teilleistungen erhalten, wie dies der Vertrieb der Telekom über vergleichbare Anschlussprodukte erhält. Die Antwort muss mindestens eine Aussage über die möglichen Anschlusstypen (z.B. VDSL) sowie die voraussichtlich möglichen maximalen Down- und Upstream-Bandbreiten enthalten.
Bis zum Abschluss des BNG-MSAN-Rollout ist eine positive Verfügbarkeitsaussage für xDSL aus der WSSS Access Recherche nicht in jedem Fall auch mit einer Verfügbarkeit von L2-BSA-Access-Teilleistungen verbunden. Die grundsätzliche Verfügbarkeit von L2-BSA-Access-Teilleistungen an der Endkundenadresse sowie der Zugangspunkt ergeben sich aus den in Ziffer 4.1.2 der Leistungsbeschreibung L2-BSA-Transport und L2-BSA-Übergabeanschluss geregelten BNG-Listen.
Die Telekom gewährt dem Kunden Zugang zu der elektronischen Schnittstelle „Voranfrage Online“, um alle versorgten Kundenadressen eines KVz abfragen zu können. Als Dateiformat kann KUNDE zwischen pdf- oder csv-Format wählen. Dabei ist das pdf-Format voreingestellt. Wenn KUNDE das csv-Format wünscht, kann er die Umstellung über seinen Carrier-Manager veranlassen.“
- I.3. Ziffer 6
Ziffer 6.3.1 wird gestrichen.
- I.4. Ziffer 9
Ziffer 9 wird um folgende Ziffer 9.5 ergänzt:
„Soweit ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten des Kunden dazu führt, dass von Telekom oder deren Wiederverkäufer Vermögensschäden vom Endkunden zu ersetzen sind und deshalb ein Anspruch der Telekom gegenüber dem Kunden besteht, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen (§44a TKG):
a) Die Haftung des Kunden ist auf höchstens 12.500.- EUR je Endkunde begrenzt.
b) Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Endkunden betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht des Kunden unbeschadet der Begrenzung gem. Buchst. a) in der Summe auf höchstens 10 Millionen EUR begrenzt. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Endkunden betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung des Kunden es sich handelt.
c) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Endkunden auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Endkunden zur Höchstgrenze steht.
Den vorstehenden Absatz haben die Vertragspartner auf der Basis des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen TKG vereinbart. Für den Fall, dass die genannte TKG-Regelung geändert wird, werden die Vertragspartner eine der Änderung entsprechende Anpassung der hier vereinbarten Haftungsregelung vornehmen.“
- I.5. Ziffer 12
Ziffer 12.1 Satz 2 wird gestrichen.
- I.1. Titelblatt
II. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-VDSL
II.1. Ziffer 1
- II.1.1. Ziffer 1.1
In Ziffer 1.1 werden die Absätze 6 bis 10 wie folgt ersetzt:
„L2-BSA-VDSL synchronisieren an ihrem MSAN-Port immer mit der technisch maximal möglichen Bandbreite. Eine Bereitstellung erfolgt nur, wenn mindestens eine Bandbreite von 10.944 kbit/s im Downstream und 704 kbit/s im Upstream möglich ist. Für Anschlüsse im HVt-Nahbereich sowie beim Einsatz von VDSL-Vectoring erfolgt die Bereitstellung nur, wenn mindestens eine Bandbreite von 16.704 kbit/s im Downstream und 1.600 kbit/s im Upstream möglich ist.
Beim Einsatz von VDSL-Vectoring wird der Anschluss in einem Korridor zwischen 716 kbit/s und 102.784 kbit/s im Downstream sowie 364 kbit/s und 42.000 kbit/s im Upstream synchronisiert.
Wenn VDSL ohne Vectoring genutzt wird, werden in Abhängigkeit von der Leitungsdämpfung folgende drei Bandbreitenprofile genutzt:
• Downstream zwischen 51.392 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 10.048 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 25.088 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 5.056 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 16.000 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 1.024 kbit/s und 364 kbit/s
Die konkret erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit hängt von den jeweiligen physikalischen Gegebenheiten der Anschlussleitung und von den betrieblichen und technischen Gegebenheiten ab.
Die Bestellung erfolgt über die in der WITA abgebildete Leistungsvariante L2-BSA-VDSL16 bzw. bei Anschlüssen im HVt-Nahbereich L2-BSA-VDSL25. Solange es ein gesondertes Entgelt für L2-BSA-VDSL100 (Mindestbandbreite im Upstream 20 Mbit/s und Downstream 54 Mbit/s) gibt, ist dies in der WITA über diese Leistungsvariante zu bestellen.
Bis längstens zum 31.03.2017 darf die Telekom die Bandbreite am BNG entsprechend der im geltenden Standardangebot IP-BSA vorgesehenen Produktvarianten begrenzen. Die Betroffene teilt dem Kunden mit, wenn die Begrenzung aufgehoben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Kunde in der WITA die Leistungsvariante VDSL50 bestellen, wenn er eine Bandbreite über 25 Mbit/s und unter 54 Mbit/s nutzen will.
Soweit die Telekom bis zum 31.12.2016 die in den vorstehenden Absätzen geregelten Bedingungen nicht umgesetzt hat, informiert sie die Bundesnetzagentur spätestens am 04.01.2017 über die Gründe für die Nichtumsetzung und den Zeitpunkt der Umsetzung.“
- II.1.2. Ziffer 1.4
Im Aufzählungspunkt 4 wird der Unterpunkt 3 gestrichen.
Aufzählungspunkt 7 wird gestrichen.
Im dritten Absatz wird in Satz 1 der letzte Halbsatz sowie Satz 2 gestrichen.
- II.1.1. Ziffer 1.1
- II.2. Ziffer 2
In Ziffer 2.1 wird Absatz 3 gestrichen und im 4. Unterpunkt wird im 1. Satz folgender Halbsatz eingefügt:
„; wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde“.
In Ziffer 2.2 werden hinter den Wörtern „acht Stunden“ die Wörter „oder mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums“ eingefügt.
III. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-ADSL
III.1. Ziffer 1
- III.1.1. Ziffer 1.1
In Ziffer 1.1 werden Absatz 7 und 8 wie folgt ersetzt:
„Eine Bereitstellung erfolgt nur, wenn mindestens eine Bandbreite von 448 kbit/s im Downstream und 288 im Upstream möglich ist. In Abhängigkeit von der Leitungsdämpfung werden folgende Bandbreitenprofile genutzt:
• Downstream zwischen 17.696 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 13.984 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 11.600 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 8.192 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 5.632 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 3.456 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 2.800 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream zwischen 2.304 kbit/s und 716 kbit/s sowie Upstream zwischen 544 kbit/s und 364 kbit/s
• Downstream 448 kbit/s sowie Upstream 288 kbit/s.”
- III.1.2. Ziffer 1.3
In Ziffer 1.3.1 wird der letzte Unterpunkt gestrichen.
In Ziffer 1.3.2 b) wird der Unterpunkt 2 gestrichen.
Ziffer 1.3.5 vorletzter Absatz wird gestrichen.
- III.1.3. Ziffer 1.4
Im Aufzählungspunkt 4 wird der Unterpunkt 3 gestrichen.
Aufzählungspunkt 7 wird gestrichen.
Im dritten Absatz wird in Satz 1 der letzte Halbsatz sowie Satz 2 gestrichen.
- III.1.1. Ziffer 1.1
- III.2. Ziffer 2
In Ziffer 2.1 wird Absatz 3 gestrichen und im 4. Unterpunkt wird im 1. Satz folgender Halbsatz eingefügt:
„; wenn eine Rückrufnummer angegeben wurde“.
In Ziffer 2.2 werden hinter den Wörtern „acht Stunden“ die Wörter „oder mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums“ eingefügt.
IV. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-SDSL
Der von der Betroffenen vorgelegte Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-SDSL (Stand 07.07.2016) wird mit nachfolgenden Änderungen in das Standardangebot aufgenommen.
- IV.1. Ziffer 1
Ziffer 1 Absatz 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der KUNDE keinen L2-BSA-Übergabeanschluss bezieht.“
- IV.2. Ziffer 1
Ziffer 3.1 werden die Wörter „für den Kunden“ gestrichen.
- IV.3. Ziffer 4
In Absatz 1 werden die Wörter „oder, soweit die Telekom für die Störungsbehebung den BNG oder den MSAN austauschen oder die Kapazität der Anbindung zwischen BNG und MSAN erweitern muss, unverzüglich“, Aufzählungspunkt 4 sowie in Aufzählungspunkt 7 Satz 1 und 2 die Wörter „oder, soweit die Telekom für die Störungsbehebung den BNG oder den MSAN austauschen oder die Kapazität der Anbindung zwischen BNG und MSAN erweitern muss, unverzüglich“ gestrichen.
- IV.1. Ziffer 1
V. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-Transport und L2-BSA-Übergabeanschluss
- V.1. Ziffer 1
Ziffer 1.4 wird wie folgt neu gefasst:
„Der L2-BSA wird mit mindestens einer mittleren Verfügbarkeit von 98,5 % im Monat bereitgestellt.“
- V.2. Ziffer 2
Ziffer 2.2 wird um folgenden Absatz ergänzt:
„Die Telekom wird bis spätestens zum 31.03.2017 der Bundesnetzagentur Vertragsbedingungen für die Nutzung einer größeren maximalen Ethernet-Rahmenlänge vorlegen, die einen verbindlichen Zeitplan zur Umsetzung enthalten. Die maximale Ethernet-Rahmenlänge wird mindestens 1.545 Byte betragen.“
- V.3. Ziffer 3
In Ziffer 3.1.1 wird der Satz nach der Tabelle wie folgt neu gefasst:
„Die Mindestqualität gilt nur, wenn die jeweilige L2-BSA-Access-Teilleistung in Summe mit maximal 75 % der synchronisierten Bandbreite mit den Verkehrsklassen Realtime, Streaming und Critical Application genutzt wird.“
In Ziffer 3.2 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
„Der Kunde verpflichtet sich, den Transport zu den einzelnen L2-BSA-Access Teilleistungen wenigstens auf die am MSAN synchronisierte maximale Bandbreite zu begrenzen. Diese Pflicht ist erfüllt, wenn die gemäß Ziffer 2.3.4 beim Verbindungsaufbau übermittelte Datenrate nicht überschritten wird. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht hat die Telekom einmalig einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €.
Soweit der Kunde eine L2-BSA-Teilleistung nachfragt, bei der die Telekom dem Kunden eine höhere Bandbreite übermittelt als vereinbart, weil der Kunde für die Leistung ein günstigeres Entgelt in Anspruch nimmt, ist der Kunde verpflichtet die Bandbreite entsprechend der Entgeltvereinbarung zu begrenzen. Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht hat die Telekom einmalig einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 €.“
- V.4. Ziffer 4
In Ziffer 4 wird in dem Erläuterungskasten unter der schematischen Darstellung der Satz „Je logischer A10-NSP können maximal 4000 Endkunden angeschaltet werden.“ gestrichen.
In Ziffer 4.1.1 wird der Satz 2 gestrichen.
Ziffer 4.1.2 Nr. 1) erhält die Überschrift „BNG-Standort-Anschlussbereichsliste“ und es wird folgender Satz ergänzt:
„Soweit der Anschlussbereich eines BNG-Standorts auf mehrere BNG aufgeteilt wird, stellt die Telekom dem KUNDEN zusätzlich eine BNG-Einzugsbereichsliste für den betroffenen BNG-Standort bereit.“
Nr. 2) wird wie folgt neu gefasst:
„BNG-Einzugsbereichsliste
Soweit an einem BNG-Standort mehr als ein BNG aufgebaut ist, informiert Telekom über die jeweiligen Einzugsbereiche der jeweiligen BNG. Die Liste weist alle TAL eines BNG-Standorts einem BNG zu und ist spätestens verfügbar, wenn der komplette Anschlussbereich des Standortes über BNG versorgt wird. Die BNG-Einzugsbereichsliste für einen BNG-Standort enthält die BNG-Kennung und den jeweiligen VDSL-, ADSL- und SDSL-Einzugsbereich der einzelnen BNG. Die Einzugsbereiche werden über eindeutige HVt-Kennungen, soweit die Access-Teilleistung über MSAN am HVt realisiert wird, und KVz-Kennungen, soweit der KVz über MSAN direkt- oder mitversorgt wird, definiert. Soweit ein BNG nicht den vollständigen HVt-Anschlussbereich mit ADSL oder SDSL versorgt, sind die ausgenommenen KVz zu benennen. Die HVt-Kennung für VDSL umfasst nur die Nahbereichs-Anschlüsse, soweit die Nahbereichs-Anschlüsse nicht über MSAN erschlossen sind, die den Nahbereichs-KVz direkt- oder mitversorgen. Soweit ein KVz neu mit xDSL erschlossen wird, ist dieser in die BNG-Liste für den BNG-Standort aufzunehmen bevor die geänderte Verfügbarkeit der zugehörigen Adressen in der WSSS Access Recherche eingetragen wird.
Darüber hinaus enthält die Liste weitere KVz- bzw. HVt-Kennungen, für die die Telekom eine erstmalige Verfügbarkeit von L2-BSA-Access-Teilleistungen innerhalb der auf das Erstelldatum der Liste folgenden vier Monate plant.“
Nr. 3) wird wie folgt neu gefasst:
„BNG-Versorgungsbereichsliste
Bis sämtliche in der WSSS Access Recherche hinterlegten Endkundenadressen eines Anschlussbereichs eines BNG-Standortes, an denen ADSL, SDSL oder VDSL verfügbar ist, auch über den L2-BSA verfügbar sind, stellt die Telekom dem Kunden in einem gesonderten Datenraum eine tagesaktuelle Liste der BNG-Versorgungsbereiche jeweils im Laufe des ersten Werktages nach dem 15. Kalendertag eines Monats zur Verfügung. Die Liste ist entsprechend der BNG-Liste für einen BNG-Standort aufgebaut und enthält alle HVt bzw. KVz die über den jeweiligen BNG versorgt werden. Wenn an einem BNG-Standort lediglich ein BNG steht, kann die BNG-Kennung durch die BNG-Standortkennung ersetzt werden. Um die Aktualität sicherzustellen, enthält die Liste neben den am 15. Kalendertag des Monats verfügbaren KVz bzw. HVt auch die KVz bzw. HVt die bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats über den L2-BSA verfügbar sein werden mit dem Datum ihrer Verfügbarkeit.“
- V.5. Ziffer 5
In Ziffer 5.1 wird Absatz 3 gestrichen.
- V.1. Ziffer 1
VI. Anhang A – Monitoring
- VI.1. Ziffer 1
In Absatz 1 wird „durchschnittliche“ durch „tatsächliche“ ersetzt.
- VI.2. Ziffer 2.2
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„Es ist die prozentuale Verteilung der Anschaltungen xDSL auf den Bestelltag und jeden der folgenden 15 Werktage sowie der prozentuale Anteil der Bestellungen mit einer Anschaltedauer von mehr als 15 Werktagen ab der Bestellung zu erfassen. Anschaltungen an Wochenendtagen oder gesetzlichen Feiertagen werden dem folgenden Werktag zugerechnet.“
- VI.3. Ziffer 3.1.1
Am Ende wird folgender Satz eingefügt:
„Die Telekom teilt für diese Strecken mit, durch welche Abhilfemaßnahmen sie Störungen nachhaltig vorbeugen wird.“
- VI.4. Ziffer 4.1
In Absatz 1 der Ziffer 4.1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Telekom ist verpflichtet, die im Rahmen der Testphase ermittelten Daten ab dem Erfassungsmonat November 2017 zur Dauer der Entstörung aller xDSL-Leistungen (ADSL-, SDSL-, VDSL- und VDSL-Vectoring-Anschlüsse) ihrer eigenen Endkunden differenziert nach Standard- und Expressentstörung vorzulegen.“
- VI.1. Ziffer 1
- B. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.12.2017.
BK3d-15/003
Beschluss 2. Teilentscheidung (pdf, 1 MB)
Stand: 16.12.2016