BK3-15-003 1.Teilentscheidung
Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebote Festnetz
TKG §§ 26, 23 i.V.m. § 5 TKG;
Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend das Standardangebot der Telekom Deutschland GmbH über die Inanspruchnahme von Layer 2-Bitstream für Next Generation Access (L2-BSA-Vertrag)
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2015 beschlossen:
A. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf eines „Vertrages L2-BSA“ in der Fassung vom 13.04.2015 wie folgt zu ändern:
I. Hauptvertrag
I.1. Ziffer 1
Absatz 1 ist dahingehend zu ändern, dass die Nutzung des L2-BSA durch den KUNDEN nicht eingeschränkt wird. Absatz 2 ist zu streichen.
Es sind angemessene Leistungsbeschreibungen für einen L2-BSA-ADSL und L2-BSA-SDSL vorzulegen, die sich an den Vorgaben zu L2-BSA-VDSL orientieren.
In Absatz 3 sind die Wörter „frühestens ab dem 01.01.2016“ und „L2-BSA-VDSL Stand Alone“ zu streichen.
In Absatz 4 ist eine angemessene Regelung zum Umfang der Informationen zu treffen, die die adressbasierte Verfügbarkeitsprüfung bietet.
I.2. Ziffer 6
Die Pflichten des KUNDEN in Ziffer 6.1.2, 6.1.4, 6.1.5, 6.1.7 und 6.1.8 sind unter einen an-gemessenen Leistungsvorbehalt zu stellen.
Die Ziffern 6.3.1, 6.3.3 und 6.3.6 sowie Satz 2 in Ziffer 6.3.7 sind zu streichen.
In Ziffer 6.3.4 ist der Begriff „Kundenrouter“ angemessen zu ersetzen.
I.3. Ziffer 8
Die komplette Ziffer 8.2 ist so zu ändern, dass klar geregelt ist, über welche Schnittstelle die jeweiligen Entstöraufträge für die L2-BSA-Access-Teilleistungen abgewickelt werden.
I.4. Ziffer 9
Die Ziffer 9.2 ist dahingehend zu ergänzen, dass die Regelung wechselseitig gilt.
I.5. Ziffer 11
In Ziffer 11.1 sind in Absatz 1 Satz 2 die Wörter „und ist frühestens ab dem 01.01.2016 möglich“ sowie Absatz 2 Satz 3 zu streichen.
Die Kündigungsfrist in Ziffer 11.1 Absatz 2 ist in Hinblick auf die Mindestlaufzeit einzuschränken.
Die Regelung in Ziffer 11.2 zur Kündigung der Einzelverträge ist durch einen Verweis auf die Regelungen in den Leistungsbeschreibungen zu ersetzen.
Die Regelung zur Nachweisfrist in Ziffer 11.4 erster Spiegelstrich ist dahingehend zu ändern, dass die Nachweisfrist nur an Werktagen läuft.
I.6. Ziffer 12
Ziffer 12.2 Satz 3 ist zu streichen.
I.7. Ziffer 13
Ziffer 13 Satz 3 ist zu streichen.
II. Beiblatt 2
Das Beiblatt 2 ist aus dem Standardangebot zu entfernen.
III. Anlage 1 – WITA
III.1. Ziffer 1
In Ziffer 1 ist die angeführte Schnittstellenversion zu berichtigen.
III.2. Ziffer 2
Ziffer 2.1 ist entsprechend den Vorgaben in der Begründung angemessen neu zu fassen.
III.3. Ziffer 3
Ziffer 3.2 ist dahingehend zu ändern, dass die Mindestlaufzeit eines „Major Release“ erst mit der tatsächlichen Nutzbarkeit beginnt.
IV. Anlage 2– ESS
Ziffer 6 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
V. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-VDSL
V.1. Ziffer 1
V.1.1. Ziffer 1.1
In Ziffer 1.1 sind Absatzes 1 Satz 2 und in Absatz 11 die Wörter „und der Übertragungsgeschwindigkeit der angewählten Server des jeweiligen Inhalteanbieters“ zu streichen.
Die Absätze 6 und 7 sind zu streichen und durch Regeln zur Synchronisierung am MSAN zu ersetzen.
Die garantierte Verfügbarkeit ist angemessen zu erhöhen.
V.1.2. Ziffer 1.3
Ziffer 1.3.1 ist dahingehend neuzufassen, dass der vollständige Bestell- und Bereitstellungsprozess, insbesondere die Schaltfenster und die Zuweisung des L2-BSA-VDSL zum A10-NSP am BNG durch den KUNDEN, geregelt ist. Die Möglichkeit der Abweisung einer Bestellung im Rahmen des Anbieterwechsels ist angemessen einzuschränken. Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall der erheblichen Überschreitung der vereinbarten Bestellbearbeitungszeit sowie zur Gewähr einer möglichst nachfragegerechten Bereitstellung aufzunehmen.
Ziffer 1.3.4 ist um Regelungen zur Bereitstellungsentstörung sowie zur Sicherstellung eines möglichst reibungslosen Anbieter- und Produktwechsels zu erweitern.
Ziffer 1.3.5 ist um eine Regelung zum pauschalierten Schadensersatz für die Überschreitung der Bereitstellungsfrist zu ergänzen.
Die Ziffer 1.3.6 ist angemessen so neu zu fassen, dass die Betroffene verpflichtet ist, monatlich grundlegende Leistungsindikatoren für die nachfolgenden Elemente der Leistungsbereitstellung für sich selbst und Dritte zu veröffentlichen, die Rückschlüsse auf die Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Gewährung eines gleichwertigen Zugangs ermöglichen:
a. Bestellprozess,
b. Dienstleistungserbringung,
c. Dienstequalität, einschließlich Mängeln,
d. Fehlerbehebungszeiten,
e. Umstellung zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen (außer einmaligen Massenumstellungen)
V.1.3. Ziffer 1.4
In Aufzählungspunkt 6 ist eine angemessene Regelung zur Gestaltung des Servicenachweises zu treffen.
In Aufzählungspunkt 7 sind das Wort „Samstage“ sowie der Unterpunkt 10 zu streichen.
Aufzählungspunkt 8 ist so neu zu fassen, dass das Monitoring geeignet ist, eine grundlegende Leistungsindikation für die Entstörungsqualität der Betroffenen gegenüber sich selbst und Dritten zu erbringen.
V.1.4. Ziffer 1.5
Die Regelung zur Änderung der U-RV-Schnittstelle ist um eine angemessene Information des KUNDEN über geplante und erfolgte Änderungen zu ergänzen.
V.2. Ziffer 2
Der Verweis in Ziffer 2.1 Absatz 2 auf Ziffer 2.3 ist zu berichtigen und es sind angemessene Regelungen zur Gestaltung des Servicenachweises in Aufzählungspunkt 4 sowie zur Frist der Rückmeldung in der Tabelle im letzten Absatz zu treffen.
VI. Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-Übergabeanschluss und Transport
Anhang A – Leistungsbeschreibung L2-BSA-Übergabeanschluss und Transport ist angemessen neu zu fassen, dabei ist insbesondere folgendes zu beachten:
VI.1. MTU
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für den Fall aufzunehmen, dass die Betroffene ihrem Retail-Bereich die Realisierung von VDSL-Anschlüssen mit einer Ethernet-Rahmenlänge größer 1.526 Byte ermöglicht ohne mindestens sechs Monate vorher dem KUNDEN eine entsprechende Zusatzleistung angeboten zu haben, die ihm ein taggleiches Angebot an seine Online-User ermöglicht.
VI.2. Verkehrsklassen
Die Leistungsbeschreibung muss mindestens vier Verkehrsklassen entsprechend der L2-BSA-Mustervereinbarung des NGA-Forums vorsehen. Eine Einschränkung auf spezielle Dienste dürfen die Verkehrsklassen nicht vorsehen.
VI.3. Qualitätswerte
Für die vier Verkehrsklassen sind angemessene Werte entsprechend der Leistungsfähigkeit des Netzes für die Qualitätsparameter Laufzeitverzögerung, Laufzeitschwankungen und Paketverlust festzusetzen. Die Qualitätsparameter sind zu definieren.
VI.4. Quality of Service-Profile
Durch Einrichtung von Bandbreiten-Profilen darf die tatsächlich netzverträglich nutzbare Transportkapazität nicht eingeschränkt werden.
VI.5. BNG-Erschließung
Die Betroffene darf eine Pflicht des KUNDEN zur Erschließung eines zusätzlichen BNG an einem BNG-Standort nur in Abhängigkeit von der Überschreitung eines anschluss- bzw. bandbreitenabhängigen Schwellenwertes fordern. Soweit dieser Schwellenwert innerhalb einer festzulegenden Frist nach dem Aufbau des neuen BNG am BNG-Standort erreicht wird, erfolgt die Migration der L2-BSA-xDSL auf Kosten der Betroffenen. Erfolgt im Zusammenhang mit der geforderten Migration eine Kündigung von L2-Übergabeanschlüssen am erschlossenen BNG, so erfolgt die Kündigung sowie im Rahmen der gekündigten Bandbreite die Bereitstellung am neuen BNG unentgeltlich. Bis zur Migration gelten die auf den neuen BNG migrierten Anschlussbereiche gegenüber dem KUNDEN als dem vom KUNDEN erschlossenen alten BNG zugeordnet.
VI.6. BNG-Liste
Es ist eine verbindliche BNG-Standortliste vorzulegen. In der Liste müssen alle erforderlichen Angaben enthalten sein, damit der KUNDE die L2-BSA-Standorterschließung planen und die entsprechenden Bestellungen abgeben kann. Die BNG-Liste muss folgende Angaben enthalten: Die für die Bestellung relevante Bezeichnung des Standortes (Standortbezeichnung), die Adresse des Standortes, den Einzugsbereich des Standortes und den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem alle TAL in dem Einzugsbereich an den BNG des Standortes im Rahmen des L2-BSA anschließbar sind. Die den BNG-Standorten zugewiesenen Einzugsbereiche müssen das komplette Bundesgebiet abbilden.
Zusätzlich ist eine BNG-Liste für die Standorte, an denen mehr als ein BNG aufgebaut ist, vorzulegen. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Standortbezeichnung, die für die Bestellung relevante Bezeichnung des BNG (BNG-Bezeichnung) und den Einzugsbereich des BNG. Die BNG-Einzugsbereiche aller BNG eines BNG-Standortes müssen das komplette Einzugsgebiet eines BNG-Standortes abbilden. Solange noch nicht alle TAL in einem Einzugsgebiet an einen BNG angeschlossen werden können, ist zusätzlich eine Liste im Extranet zur Verfügung zu stellen, aus der sich die an den BNG angeschlossen TAL ergeben (BNG-Versorgungsbereich). Die BNG-Versorgungsbereiche müssen den Stand des vorherigen Werktages abbilden.
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall aufzunehmen, in dem eine über einen BNG versorgbare TAL nicht im BNG-Versorgungsbereich aufgeführt ist.
Es ist eine Liste im Extranet zu führen, aus der der KUNDE den geplanten VDSL-Vectoring-Ausbau der Betroffenen mit der selben Aktualität erfährt, mit der auch der Retail-Bereich der Betroffenen Kenntnis vom geplanten Ausbau erhält.
Es ist eine angemessene Vertragsstrafe für jeden Fall, in dem die Betroffene ihren Retail-Bereich vor den KUNDEN über den geplanten Vectoring-Ausbau informiert, festzulegen.
VI.7. BGN-Bestandsschutz
Es ist eine angemessene Bestandsschutzregelung für die BNG-Standorte sowie eine angemessene Regelung zur Änderung der BNG-Einzugsbereiche aufzunehmen.
VI.8. Kollokation
Die Kollokation ist so zu regeln, dass die Nutzung des L2-BSA-Zugangs nicht eingeschränkt wird.
VI.9. Bestellung und Bereitstellung
Die Bestellung und Bereitstellung sind angemessen zu regeln. Dabei sind angemessene Fristen für die Bestellbearbeitung und Bereitstellung festzulegen und die Mitwirkungspflicht auf das erforderliche Maß zu beschränken. Es sind alle Geschäftsfälle für die Bestellung und Kündigung der A10-NSP und des Übergabeanschlusses zu regeln.
VI.10. Entstörung
Die Regelungen zum Standardservice müssen eine angemessene Entstörung des Übergabeanschlusses garantieren.
VI.11. Wartungsfenster
Die Regelung zu Maßnahmen am Netz die Auswirkungen auf den L2-BSA-Transport oder L2-BSA-Übergabeanschluss haben, ist so zu fassen, dass eine möglichst geringe Beeinträchtigung des KUNDEN sichergestellt ist. Eine Maßnahme kann nur dann nicht als Störung betrachtet werden, wenn sie mit einem angemessenen Vorlauf angekündigt wurde und wenn sie auch im Interesse des KUNDEN liegt.
VII. Anhang B – Preisliste L2-BSA-VDSL
Ziffer 3 ist zu streichen.
VIII. Anhang C – Arbeitshandbuch Standardservice und Express-Entstörung Wholesale für L2-BSA-VDSL Stand Alone mit der Nutzung der elektronischen Entstörschnittstelle (ESS)
In Ziffer 2.2 vorletzter Absatz ist der Satz 3 zu streichen und im letzten Absatz ist die Ziffer „3.3“ durch die Ziffer „2.3“ zu ersetzten.
In Ziffer 2.3 ist die Ziffer „3.2“ durch die Ziffer „2.2“ zu ersetzen.
IX. Anhang E
Der Anhang E ist entsprechend den neuen Regelungen des Anhang A – L2-BSA-Übergabeanschluss anzupassen.
X. Anhang F
Der Anhang F ist entsprechend den neuen Regelungen des Anhang A – L2-BSA-Übergabeanschluss anzupassen.
B. Der Betroffenen wird aufgegeben, die nach Maßgabe der lit. A. bis E. zu ändernden Entwürfe bis zum 28.09.2015 vorzulegen.
BK3d-15/003
Beschluss 1. Teilentscheidung (pdf, 4 MB)
Stand: 24.08.2015