BK3-15-002 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu UKW-Antennen und Endnutzerentgelte

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund der Anträge der Media Broadcast GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Übertragung analoger Hörfunksignale und die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung sowie einer Missbrauchsentscheidung betreffend weitere Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale

In dem Verwaltungsverfahren der Anträge vom 20.01. und 03.03.2015, soweit es die Genehmigung von Entgelten für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale (Endnutzermarkt) und von Entgelten für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung (Vorleistungsmarkt) anbelangt,

und

von Amts wegen aufgrund des Einleitungsvermerks der Beschlusskammer vom 17.03.2015, soweit es um die nachträgliche Regulierung weiterer Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale (Endnutzermarkt) geht,

jeweils betreffend die Media Broadcast GmbH, hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 26.02.2015 beschlossen:

1. Die genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale werden, soweit die am 20.01.2015 erbrachte Leistung unverändert fortgeführt wird, gemäß Anlage 1 und, soweit sich nach diesem Datum Leistungsänderungen ergeben (haben), unter zusätzlicher Beachtung von Anlage 2 mit Wirkung ab dem 01.01.2016 genehmigt, sofern sich aus den Anlagen kein anderer Zeitpunkt für den Wirkungsbeginn ergibt.

2. Bezüglich der nicht genehmigungspflichtigen laufenden Entgelte für die Übertragung analoger UKW-Hörfunksignale

2.1 wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 20.01.2015 als Anlage ASt. 2 zur Kenntnis gegebenen und mit Schreiben vom 03.03.2015 teilweise geänderten Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen, soweit sie sich auf die in Anlage 3 genannten Frequenz-Standort-Kombinationen beziehen,

2.2 werden die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung (17.08.2015) für unwirksam erklärt,

2.3 wird der Antragstellerin untersagt, die beanstandeten Entgelte zu fordern, und

2.4 werden, soweit die am 20.01.2015 erbrachte Leistung unverändert fortgeführt wird, anstatt der beanstandeten Entgelte die Entgelte gemäß Anlage 3 und, soweit sich nach diesem Datum Leistungsänderungen ergeben (haben), unter zusätzlicher Beachtung von Anlage 2 mit Wirkung ab dem 01.01.2016 angeordnet.

3. Die laufenden Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung werden, soweit es die Nutzung von Bestandsfrequenzen bis zum 31.12.2015 sowie die Nutzung von Neufrequenzen anbelangt, gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 31.03.2015 und, soweit es die Nutzung von Bestandsfrequenzen nach Ablauf des 31.12.2015 betrifft, gemäß Anlage 5 mit Wirkung ab dem 01.01.2016 genehmigt.

4. Die einmaligen Entgelte für die Gewährung der analogen UKW-Antennen(mit)benutzung werden gemäß Anlage 6 nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 31.03.2015 genehmigt.

5. Die Genehmigungen nach Ziffern 1., 3. und 4. sind befristet bis zum 31.03.2017, sofern sich aus den jeweiligen Ziffern und den dort in Bezug genommenen Anlagen kein anderer Zeitpunkt für das Wirkungsende ergibt. Gleiches gilt für die Anordnung nach Ziffer 2.4.

6. Die Genehmigung nach Ziffer 1. und die Anordnung nach Ziffer 2.4 stehen unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die von der Antragstellerin an die Deutsche Funkturm GmbH zu entrichtenden Entgelte auf Grund oder aus Anlass des vom Bundeskartellamt unter dem Aktenzeichen B7-27/15 geführten Missbrauchsverfahrens verändern sollten.

7. Die Genehmigung nach Ziffer 3. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich mit den genehmigten Vorleistungsentgelten korrespondierende Endnutzerentgelte verändern sollten.

8. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die o.g. genannten Anlagen 1, 2, 4, 5 und 6 werden nachfolgend als „Anlagen öffentliche Preislisten_17082015“ im pdf-Format zum Download bereitgestellt. Die Anlage 3 wird wegen darin enthaltener BuGG nicht veröffentlicht.

Anlagen

BK3-15-002_Anlagen öffentliche Preislisten_17082015 (pdf / 1 MB)

BK3b-15/002

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 19.08.2015

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