BK3-15-002 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu UKW-Antennen und Endkundenentgelte

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Media Broadcast GmbH auf Genehmigung der Entgelte betreffend die Übertragung analoger Hörfunksignale und die UKW-Antennen(mit)benutzung

Die Media Broadcast GmbH beantragt mit Schreiben vom 20.01.2015, in Hinblick auf Ziffer 2.5 und die Anlagen Ast. 3 und 4 geändert mit Schreiben vom 03.03.2015, aufgrund der Regulierungsverfügung vom 19.12.2014, Az.: BK3b-14/010, die Genehmigung der nachfolgenden Entgelte:

2.1
Einzelentgelte, die von der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Preisliste „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen" vom 01.04.2013 abweichen und gemäß Ziffer 1.2 des Tenors der Regulierungsverfügung der Genehmigungspflicht unterworfen sind, werden gemäß Anlage ASt. 3 („Genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte") genehmigt. Für die Bereitstellung von Sendern mit erhöhter bzw. einfacher Betriebssicherheit und für die Bereitstellung von zusätzlichen Leistungen für Sendeanlagen werden die in Ziffern 4.5 bis 4.8 und Ziffer 5. der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Preisliste „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen" vom 01.04.2013 ausgewiesenen Entgeltauf- und -abschläge genehmigt.

2.2
Die Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffer 2.1 des Tenors der Regulierungsverfügung werden gemäß der Anlage ASt. 4 („Entgelte Antennen(mit)benutzung") einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

2.3
Die ab 31.03.2015 erhobenen Entgelte für die Gewährung der Zugänge nach Ziffer 2.1 des Tenors der Regulierungsverfügung bezüglich erstmals neu zugeteilter Frequenzen an bestehenden Standorten werden entsprechend Anlage ASt. 4 („Entgelte Antennen(mit)benutzung") einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

2.4
Entgelte für Einmalleistungen in Zusammenhang mit der Zugangsgewährung nach Ziffer 2.1 des Tenors der Regulierungsverfügung werden gemäß der Anlage ASt. 5 („Entgelte für Einmalleistungen Antennen(mit)benutzung") einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

2.5
Die Entgelte gemäß der Anträge zu 2.1 und 2.2. werden für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.03.2016 und für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2017, d .h. insgesamt für 15 Monate genehmigt. Die Entgelte gemäß der Anträge zu 2.3 und 2.4 werden für den Zeitraum vom 31.03.2015 bis einschließlich 31.03.2016 und für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2017, d.h. insgesamt für 24 Monate genehmigt.


Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin mit Schreiben ebenfalls vom 03.03.2015 in Hinblick auf bislang vom o.g. Entgeltgenehmigungsantrag nicht erfasste Einzelfrequenzen Folgendes:

1. Die Einzelentgelte in Anlage ASt. 1 („Zusätzliche genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte ab 1.1.2016“) werden mit Wirkung zum 01.01.2016 genehmigt.

2. Die Einzelentgelte in Anlage ASt. 2 („Zusätzliche genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte ab 1.4.2016“) werden mit Wirkung zum 01.04.2016 genehmigt.

3. Für die Bereitstellung von Sendern mit erhöhter bzw. einfacher Betriebssicherheit und für die Bereitstellung von zusätzlichen Leistungen für Sendeanlagen an den Einzelstandorten nach Anträgen zu 1. und 2. werden die in Ziffern 4.5 bis 4.8 und Ziffer 5. der als Anlage ASt. 3 vorgelegten Preisliste „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen" vom 01.04.2013 ausgewiesenen Entgeltauf- und –abschläge genehmigt.

4. Die Entgelte gemäß des Antrags zu 1. werden für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis einschließlich 31.03.2017, also insgesamt für 15 Monate, diejenigen gemäß des Antrags zu 2. für den Zeitraum vom 01.04.2016 bis einschließlich 31.03.2017, also insgesamt für 12 Monate genehmigt.

Die Beschlusskammer hat den Ergänzungsantrag vom 03.03.2015 mit dem unter dem Aktenzeichen BK 3b-15/002 geführten Verfahren verbunden.

Der Antrag - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Die Beschlusskammer strebt den Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an.

Anlagen

1. Antrag vom 20.01.2015 in der Fassung vom 03.03.2015

ASt. 1 - Preisliste „Analoge Hörfunk-Sendeanlagen" (pdf / 100 KB)
ASt. 3 - Genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte (PDF / 7 MB)
ASt. 4 - Entgelte Antennen(mit)benutzung (PDF / 9 MB)
ASt. 5 - Entgelte für Einmalleistungen Antennen(mit)benutzung (pdf / 109 KB)

2. Ergänzungsantrag vom 03.03.2015

ASt. 1: Zusätzliche genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte ab 1.1.16 (pdf / 475 KB)
ASt. 2: Zusätzliche genehmigungspflichtige Endkundenpreise für Einzelstandorte ab 01.04.2016 (pdf / 106 KB)
Ast. 3 - entspricht Ast. 1 des Antrags vom 20.01.2015

BK3b-15/002

Stand: 04.03.2015

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