BK3-15-001_2te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebot UKW-Antennen(mit)benutzung

TKG § 23 i.V.m. § 5 TKG;

Tenor des Beschlusses (2. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend das Standardangebot der Media Broadcast GmbH zur Antennen(mit)benutzung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2015 beschlossen:

1. Der von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung BK 3b-15/001 vom 25.06.2015 überarbeitete Entwurf eines „Standardrahmenvertrags über die Mitbenutzung von analogen UKW-Antennenanlagen“ mitsamt der zugehörigen Anlagen in der Fassung vom 11.11.2015 bzw., soweit es die Anlage a zum Einzelvertrag anbelangt, in der Fassung vom 09.03.2016 wird wie folgt geändert:

1.1 Ziffer III.1.(2) StRV

Im dritten Absatz, 1. Bullet Point, wird das erste „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

1.2 Ziffer III.2. StRV

Im 2. UAbs. 3. Spiegelstrich werden hinter den Worten „zum Zeitpunkt der Anfrage“ die Worte „, bzw., soweit zeitlich vorausgehend, zum Zeitpunkt einer gegenüber der Betroffenen erfolgten Kündigungserklärung des wechselnden Endkunden“ eingefügt.

1.3 Ziffer III.4. StRV

Es wird folgender Absatz (3) angefügt:

„MB bietet auf schriftlichen Wunsch des Kunden die am Standort vorhandenen außerhalb der Weichenanlage liegenden Bestandsfilter bis längstens zum 31.03.2017 zur Nutzung an, und zwar exakt so, wie sie dort stehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde einen Übergangsnutzungsvertrag über die Nutzung von Filtern mit der MB abschließt. Dieser Übergangsnutzungsvertrag regelt unter anderem, dass kein Anspruch des Kunden auf Änderungen des Filters (z.B. Kalibrierung, Hardwareänderungen) besteht und MB den Filter in Abhängigkeit von dessen Größe eigenverantwortlich aus ihrem Senderrack ausbauen und an den Kunden zur weiteren Verwendung übergeben bzw. diesen dem Kunden in dem Senderbetriebsraum am bisherigen Standort des Filters zur Verfügung stellen wird. Außerdem regelt dieser Übergangsnutzungsvertrag den Ausschluss von Gewährleistung und Haftung der MB, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Das Entgelt für die Nutzung des Filters ist in dem regulierten Antennen(mit)benutzungsentgelt enthalten. Mit Schreiben vom 01.03.2016 hat die Bundesnetzagentur der MB mitgeteilt, dass, sofern eine zugunsten des Kunden oder seines Auftraggebers erlassene Frequenzzuteilung bestimmte Festlegungen und/oder Nebenbestimmungen im Sinne von § 60 TKG enthält, MB für Verstöße gegen diese Festlegungen oder Nebenbestimmungen jedenfalls insoweit nicht öffentlich-rechtlich haftet, als diese Verstöße auf den Einsatz der außerhalb der Weichenanlage liegenden und nach den o.g. Grundsätzen überlassenen Bestandsfilter durch den Kunden zurückgehen.“

1.4 Ziffer IX.4. StRV

Die Regelung wird wie folgt gefasst:

„MB und der Kunde kooperieren miteinander bei der Aufklärung und Lösung von flugfunkbezogenen Störungsfällen. Insbesondere gibt MB dem Kunden bei der Erstinbetriebnahme und bei Wartungsterminen für die Antennenanlage Gelegenheit, die Werte für die sonstigen, d.h. über die Ziffern V.4. und VI. StRV hinausgehenden Parameter des Messprotokolls (Anlage 6) durch eigene Messungen entsprechend den einschlägigen Messvorschriften der Bundesnetzagentur zu ermitteln.“

1.5 Ziffer XI.4.(3) StRV

In lit) a werden das Wort „Standorteigentümern“ durch das Wort „Vermietern“, das Wort „Standorteigentümer“ durch das Wort „Vermieter“ und das Wort „Standortinhabers“ durch das Wort „Vermieters“ ersetzt.
Die bisherige lit) c wird gestrichen.
Die bisherige lit) d wird zur lit. c).
In Satz 1 der neuen lit. c) werden die Worte „und c)“ gestrichen.
In Satz 2 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz eingefügt:
„, soweit der technische Zustand einen Weiterbetrieb der Antenne nicht erlaubt.“
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ansonsten stimmen MB und Kunde den Zeitpunkt der Außerbetriebnahme ab.“

1.6 Inhaltsverzeichnis Anlage 4

Die den Ziffern 2 und 3 nachfolgenden Inhaltsangaben werden wie folgt geändert:

„2 Gleichmäßige Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen“
„3 Planungsabsprachen“

1.7 Ziffer 2 Anlage 4

Die Regelung wird wie folgt gefasst:

„Gleichmäßige Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen
Der Kunde sorgt für eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen.
Eine gleichmäßige Verteilung gilt dann als gegeben, wenn die nachfolgend aufgeführten Tagesmengen nicht überstiegen werden. Dabei entspricht die Monatsmenge an Kundenwunschterminen der Monatsmenge an Bestellungen:

Monatsmenge an Aufträgen (Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschtermine)
Voranfragen: bis zu 8 Aufträge / Werktag pro Region
zuzügliche Toleranz: 2 Aufträge
Bestellungen: bis zu 1 Aufträge / Werktag pro Region
zuzügliche Toleranz: 0,3 Aufträge

MB weist darauf hin, dass die oben aufgeführten Auftragsmengen grundsätzlich die maximale Auftragsmenge pro Region (von drei Regionen) darstellen, die MB insgesamt in dieser Region aufgrund der vorhandenen Sach- und Personal-Ressourcen pro Werktag pro Region bearbeiten kann. Sollten mehrere Kunden Aufträge bei MB für dieselbe Region einreichen, die die oben aufgeführten maximalen Auftragszahlen pro Region überschreiten, wird MB die Aufträge nach dem Datum des Eingangs der Voranfragen bzw. Bestellungen nacheinander bearbeiten. Soweit der Kunde bereits die Hälfte der pro Leistung, pro Region und pro Monat zur Verfügung stehenden Kapazität in Anspruch genommen hat, erfolgt eine weitere Bearbeitung erst nach einer Bearbeitung etwaiger Aufträge dritter Kunden oder im Rahmen des die Kapazität nach Absatz 2 übertreffenden Teils einer Planungsabsprache gemäß Ziffer 3.
Sofern es keine zeitgleichen Anfragen anderer Kunden in anderen Regionen gibt, wird MB überprüfen, in welchem Umfang die Technical Experts der beiden verbleibenden Regionen zur Bearbeitung der Anfragen des Kunden eingesetzt werden können.“

1.8 Ziffer 3 Anlage 4

Die Regelung wird wie folgt gefasst:

„Planungsabsprachen
MB hält die unter Ziffer 4 genannten Bearbeitungsfristen für die Voranfrage und die Bestellung des Antennenzugangs ein, solange die Kapazitäten nach Ziffer 2 bzw., soweit abgeschlossen, die in einer Planabsprache darüber hinaus vereinbarten Kapazitäten nicht ausgeschöpft sind.
Sind diese Kapazitäten ausgeschöpft, erfolgt die Bearbeitung der Aufträge diskriminierungsfrei im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten.
Sofern der Kunde dies wünscht, wird spätestens zwei Monate im Voraus für jeweils einen Planungszeitraum von einem Monat die abzuwickelnde Anzahl der Aufträge zwischen dem Kunden und der bei MB im Vertrag genannten, zuständigen Stelle der MB schriftlich vereinbart. Dafür übermittelt der Kunde spätestens fünf Werktage vor Ablauf eines jeden Monats die im Planungszeitraum abzuwickelnde Anzahl der Aufträge an die MB. Eine verspätete Übermittlung oder Nichtübermittlung führt dazu, dass keine Planungsabsprachen getroffen wurden.
Die MB übermittelt innerhalb der ersten fünf Werktage eines jeden Monats die bestätigte Anzahl der Aufträge an den Kunden für den entsprechenden Planungszeitraum. Bei einer verspäteten Übermittlung oder Nichtübermittlung der MB gilt die vom Kunden für den betreffenden Planungszeitraum fristgemäß übermittelte Anzahl als bestätigt.
Die Planungsabsprachen müssen folgende Angaben enthalten:
- Anzahl der Voranfragen,
- Anzahl der abzuwickelnden Bestellmengen des Zugangs zu den Antennen.
Die MB wird die Planmengenbestätigung nur insoweit verweigern, wie eine Planerfüllung aus betrieblichen oder technischen Gründen unwahrscheinlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die MB die Sach- und/oder Personalressourcen unverhältnismäßig steigern müsste. Bei Streitigkeiten hierüber ist das Nachweisverfahren nach Anlage 7 eröffnet.
Für in der Planungsabsprache vereinbarte, aber nicht erteilte Aufträge zahlt Kunde pro nicht erteiltem Auftrag eine Ausgleichzahlung in Höhe von 5 % der standardisierten Entgelte für die ‘Bereitstellung des Antennenzugangs‘ (ohne zusätzliche Vor-Ort-Termine).“

1.9 Ziffer 4.1 Anlage 4

Im viertletzten Absatz wird hinter den Worten „bestätigen oder ablehnen.“ folgender Satz eingefügt:

„Einer Ablehnung des nachgefragten Zugangs sind Unterlagen beizufügen, die das Vorliegen des geltend gemachten Ablehnungsgrundes belegen.“

Im drittletzten Absatz wird hinter den Worten „die Sender-Ist-Leistung per E-Mail mitteilen.“ folgender Satz eingefügt:

„Dem Kunden wird außerdem mitgeteilt, ob für die fragliche Frequenz ein im Sinne von Anlage 8 integriertes Filter am Schmalbandeingang einer Sternpunktweiche oder Richtkopplerweiche vorhanden ist und, wenn nicht, welche sonstigen Frequenzen über die für die Antennenmitbenutzung vorgesehene Weiche abgestrahlt werden und welche Erkenntnisse über Störeinwirkungen durch von dritten Sendeanlagen abgestrahlte und von der mitbenutzten Antenne empfangene Frequenzen vorliegen.“

1.10 Ziffer 4.4.1 Anlage 4

Im vierten Absatz werden vor den Wörtern „der vereinbarten Planungsabsprachen“ die Wörter „der Kapazitäten nach Ziffer 2. bzw.“ eingefügt.

1.11 Ziffer 4.6 Anlage 4

In Absatz 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich werden vor den Wörtern „der vereinbarten Planmengen“ die Wörter „der Kapazitäten nach Ziffer 2. bzw.“ eingefügt.

1.12 Ziffer 1.1 Anlage 7

In lit. c) wird nach dem mit dem ersten Spiegelstrich eingeführten Halbsatz folgender Halbsatz eingefügt:

„oder über die Erfüllung der in Ziffer 3 Anlage 4 genannten Kriterien, bei deren Vorliegen die Planmengenbestätigung nicht verweigert werden darf,“.
Darüber hinaus werden in Absatz 2 nach den Wörtern „in Ziffer VII. 1 StRV“ die Wörter „oder Ziffer 3 Anlage 4“ eingefügt.

1.13 Ziffer V. Anlage a zum Einzelvertrag

Zwischen die Worte „Kündigungsfrist“ und „der Antennenflächen“ werden die Worte „bzw. Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen bezüglich“ eingefügt.

2. Die erste Teilentscheidung BK 3b-15/001 vom 25.06.2015 wird in folgendem Umfang zurückgenommen:

2.1 Tenorziffer 1.16 betreffend Ziffer XI. StRV, soweit die Betroffene verpflichtet worden ist, die Frist nach Punkt 2.(7) angemessen zu verlängern.

2.2 Tenorziffer 1.16 betreffend Ziffer XI. StRV, soweit die Betroffene verpflichtet worden ist, im Tatbestand von Punkt 3. allein auf den Fall einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsbeendigung nach Punkt 2.(3) Satz 2 abzustellen.

3. Die erste Teilentscheidung BK 3b-15/001 vom 25.06.2015 wird in folgendem Umfang widerrufen:

3.1 Tenorziffer 1.16 betreffend Ziffer XI. StRV, soweit die Betroffene verpflichtet worden ist, die Streichung von Punkt 2.(8) auch auf Regelungen im Sinne von Ziffer XI.4.(3) StRV in der Fassung nach Tenorziffer 1.5 der vorliegenden zweiten Teilentscheidung zu erstrecken.

3.2 Tenorziffer 1.17 betreffend Ziffer XIV. StRV, soweit die Betroffene verpflichtet worden ist, die Regelungen in Punkten 1. und 2. dahingehend abzuändern, dass für Mangelfolgeschäden nur unter den Voraussetzungen von Punkt 3. gehaftet wird.

4. Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.03.2017.

BK3b-15/001

Zum Konsultationsverfahren der 2. Teilentscheidung

Stand: 08.06.2016

Mastodon