BK3-15-001_1te_Teilentscheidung Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Standardangebot UKW-Antennen(mit)benutzung

TKG § 23 i.V.m. § 5 TKG

Tenor des Beschlusses (1. Teilentscheidung) in dem Verwaltungsverfahren betreffend das Standardangebot der Media Broadcast GmbH zur Antennen(mit)benutzung

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2015 beschlossen

1. Der Betroffenen wird aufgegeben, den von ihr vorgelegten Entwurf eines „Standardrahmenvertrags über die Mitbenutzung von analogen UKW-Antennenanlagen“ mitsamt der zugehörigen Anlagen in der Fassung vom 16.06.2015 wie folgt zu ändern:
1.1 Ziffer II.1.(10) StRV / ERP
Die Definition ist nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 3.1.1.6 der Begründung zu überarbeiten.

1.2 Ziffer II.3. StRV und Anlage 7 / Nachweisverfahren
Die Betroffene etabliert ein vor der Bundesnetzagentur durchzuführendes Nachweisverfahren nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 3.1.1.8 der Begründung.

1.3 Ziffer III.1.(2) StRV / Zugang für Neufrequenzen
Die Regelung ist dahingehend zu erweitern, dass bei der Frage von Drittbelastungen durch ERP-Senkungen nicht nur auf vertragliche Vereinbarungen zugunsten von Endkunden der Betroffenen, sondern auf solche zugunsten sämtlicher Endkunden unabhängig vom jeweiligen Sendernetzbetreiber abgestellt wird.
Ferner ist die Regelung dahingehend zu ergänzen, dass bei Streitigkeiten über die Erfüllung der in Ziffer III.1.(2) enthaltenen Voraussetzungen das Nachweisverfahren Anwendung findet.

1.4 Ziffer III.2. StRV und Ziffer 4.1 Anlage 4 / Voranfrage
Die beiden Verfahrensgegenstände sind zu entkoppeln, d.h. es ist in das Ermessen des Kunden zu stellen, ob er eine Prüfung der Realisierbarkeit und/oder eine Auskunft über einzelne Parameter wünscht. Es ist zu konkretisieren, welche Prüfungen die Betroffene im Rahmen der Realisierungsprüfung vornimmt und welche Ablehnungsgründe bestehen, die der begehrten Realisierung im Wege stehen können. Die in Ziffer 4.1 Anlage 4 enthaltene Liste der Parameter, welche die Betroffene auf Voranfrage dem Kunden herausgibt, ist angemessen zu erweitern.

1.5 Ziffer III.3.(2) und (3) StRV / Übergangsregelung
Die vorgesehenen Regelungen sind auf alle Fälle zu erstrecken, in denen sich eine zu einem bestimmten Datum vorgesehene Bereitstellung aus objektiven Gründen verzögert.

1.6 Ziffer IV.2. StRV, Ziffer III.4.(1) 4. Spiegelstrich StRV und Ziffer 3. UAbs. 1 und 2 Anlage 2 / Wartungsarbeiten und Planbare Abschaltungen
Bei der Verkürzung von Wartungsintervallen nach Ziffer III.4.(1) 4. Spiegelstrich StRV ist dem Zugangsnachfrager eine Begründung mitzuteilen. Bei Streitigkeiten über die Berechtigung einer Verkürzung findet das Nachweisverfahren Anwendung. Die Bestimmungen in Ziffer IV.2.(2) und (3) StRV einerseits und in Ziffer 3. UAbs. 1 und 2 Anlage 2 sind unter Bereinigung von Inkonsistenzen und Redundanzen zusammenzuführen.

1.7 Ziffer IV.3.(2) StRV / Nicht planbare Abschaltmaßnahmen
Die Klausel ist dahingehend abzuändern, dass erst das Überschreiten einer bedrohlichen Gesamtleistung zur Abschaltung des bzw. derjenigen Sender berechtigt, die relativ am Stärksten zu dieser Überschreitung beitragen.

1.8 Ziffer IV.4. StRV / Bereitstellung des Betriebsdiagramms bei Bestandsfrequenzen
Es ist ein Absatz (6) einzuführen, wonach die Regelungen nach Ziffer XIV. StRV (Haftung der Parteien) unberührt bleiben.

1.9 Ziffer IV.5. StRV / Bereitstellung des Betriebsdiagramms bei Neufrequenzen
Absatz (2) ist dahingehend neu fassen, dass es nicht in die Verantwortungssphäre der Betroffenen fällt, sollten sich die Anforderungen der kennzeichnenden Merkmale mit den aus dem überlassenen Betriebsdiagramm folgenden Restriktionen nicht erfüllen lassen. Es ist ein Absatz (7) einzuführen, wonach die Regelungen nach Ziffer XIV. StRV (Haftung der Parteien) unberührt bleiben.

1.10 Ziffer V.2. StRV / Frequenzzuteilung
Absatz (2) ist dahingehend zu ändern, dass nicht nur der Kunde selbst, sondern auch ein ihn beauftragender Dritter Inhaber der Zuteilungsurkunde sein kann.

1.11 Ziffer V.4. StRV / Inbetriebnahme des Senders
Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass bei Streitigkeiten über das Messergebnis und dessen Folgen das Nachweisverfahren Anwendung findet.

1.12 Ziffer V.7. StRV / Getrennte Stromversorgung
Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass, sofern eine entsprechende Umsetzung auf Grund von durch den Standortinhaber oder Dritte zu vertretenden Gründen nicht möglich sein sollte, die Parteien einvernehmlich eine Lösung finden werden, die den vorangehenden Regelungen am nächsten kommt.

1.13 Ziffer VI. StRV / Messungen an Messpunkten
Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass bei Streitigkeiten über das Messergebnis und dessen Folgen das Nachweisverfahren Anwendung findet.

1.14 Ziffer VII.1. StRV / Notauskonzept
Die Regelung ist dahingehend zu ändern, dass die Betroffene diejenigen Kriterien benennt, bei deren Vorliegen trotz Bestehens einer getrennten Stromanbindung und/oder eines vom Standortbetreiber vorgehaltenen Notauskonzepts die Geltung der Anlage 5 erforderlich und deshalb im Einzelvertrag zu vereinbaren ist. Für den Fall, dass über die Erfüllung dieser noch zu benennenden Kriterien Streit zwischen den Parteien entsteht, ist das Nachweisverfahren eröffnet.

1.15 Ziffer IX. StRV / Einhaltung der Auflagen zum Schutz des Flugnavigationsdienstes
Die Regelungen in den Punkten 1.(3), 2.(2) und 3.(3) sind dahingehend neu zu fassen, dass die Betroffene und ihre Kunden bei der Aufklärung und Lösung von Störungsfällen miteinander kooperieren.

1.16 Ziffer XI. StRV / Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung
Die ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Betroffenen nach Punkt 2.(2) ist zu streichen.
Die Frist nach Punkt 2.(7) ist angemessen zu verlängern.
Punkt 2.(8) ist zu streichen.
Im Tatbestand von Punkt 3. ist allein auf den Fall einer vom Kunden zu vertretenden Vertragsbeendigung nach Punkt 2.(3) Satz 2 abzustellen.
In den Punkten 3. und 6. ist die Höhe der Schadenspauschale nach Maßgabe der Ausführungen in der Begründung unter Ziffer 3.1.10 anzupassen.
Die Regelungen in den Punkten 3. und 6., dass der Ansatz des Schadensbetrags sich bei Eintritt eines Kunden in das Vertragsverhältnis für Kunden ändert, sind dahingehend anzupassen, dass der Nachweis eines geringeren Schadens den Fall umfasst, dass die Antennenanlage weitergenutzt wird.
Die Regelungen in Punkt 4. sind zu streichen.

1.17 Ziffer XIV. StRV / Haftung der Parteien
Die Regelungen in Punkten 1. und 2. StRV sind dahingehend abzuändern, dass für Mangelfolgeschäden nur unter den Voraussetzungen von Punkt 3. gehaftet wird.
Punkt 9. ist zu streichen.

1.18 Ziffer XVI. StRV / Vertraulichkeit
Es ist ein Punkt 5. anzufügen, wonach die jeweils andere Partei von einer Vorlage geheimer Informationen auf eine behördliche Verfügung hin zu unterrichten ist.

1.19 Ziffer XVII. StRV / Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Regelungen in Punkten 1. und 2. sind jeweils symmetrisch auszugestalten.

1.20 Ziffer 2 Anlage 2 / Entstörung
Die Definition des Störungsbeginns ist dahingehend abzuändern, dass Störungsbeginn der Zeitpunkt ist, an dem die Störung erstmalig aufgetreten ist. Soweit der Zugangsnachfrager über Informationen hinsichtlich des Zeitpunkts des erstmaligen Auftretens der Störung verfügt, stellt er diese der Betroffenen zur Verfügung. Die Regelung in Ziffer 2.3 ist dahingehend abzuändern, dass statt auf „Störungen durch unvorhersehbare Ereignisse“ auf „Störungen aufgrund Ereignissen außerhalb der Bereiche der Vertragspartner“ abgestellt wird.

1.21 Ziffer 4 Anlage 2 / Erstattung bei Nichteinhaltung der Verfügbarkeit
Die Regelungen sind nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 3.2.3 der Begründung zu überarbeiten.

1.22 Ziffer 5 Anlage 2 / Qualitätsreport
Die Regelung in Satz 1 wird dahingehend ergänzt, dass die Übermittlung des Qualitätsreports quartalsweise bis zum Monatsende des auf ein Quartal folgenden Monats erfolgt.

1.23 Ziffer 7 Anlage 2 / Begrenzung der Erstattung, Auszahlung
Der Betrag für die maximale Gutschrift pro Kalenderjahr ist angemessen zu erhöhen.

1.24 Ziffern 2 und 3 Anlage 4 / Planungsabsprachen und Gleichmäßige Verteilung von Voranfragen, Bestellungen und Kundenwunschterminen
Die Regelungen sind nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 3.4.1 der Begründung zu überarbeiten.

1.25 Ziffer 4.2 Anlage 4 / Bestellung
Es ist klarzustellen, dass der Abschluss des Einzelvertrags der „vollständigen Bestellung“ im Sinne dieser Ziffer nachfolgt. Die Bestellfrist für solche Neufrequenzen, für deren Realisierung weder die Beschaffung einer Weichenanlage noch eine Erweiterung derselben notwendig ist, ist analog derjenigen zu Bestandsfrequenzen zu regeln. Es ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb derer die Betroffene dem Kunden die Ablehnung einer Bereitstellung unter Nennung der Gründe dafür oder die Bestätigung zu einem anderem Termin als dem Kundenwunschtermin mitteilt.

1.26 Ziffer 4.4.1 Anlage 4 / Bereitstellungsfristen und –termin
Die Bereitstellungsfrist für solche Neufrequenzen, für deren Realisierung weder die Beschaffung einer Weichenanlage noch eine Erweiterung derselben notwendig ist, ist analog derjenigen zu Bestandsfrequenzen zu regeln.
2. Der Betroffenen wird aufgegeben, den nach Maßgabe von Ziffer 1. geänderten Entwurf der Beschlusskammer bis zum 25.08.2015 vorzulegen.


Anlage
Beschluss (pdf / 653 KB)

BK3-15-0001

Ursprungsdokument und Dokumentenübersicht

Stand: 12.01.2017

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