BK3-14-114 Einheitliche Informationsstelle
Regulierungsverfügungen

Veröffentlichung von Fragen im Zusammenhang mit der turnusgemäßen Überprüfung von Regulierungsverpflichtungen auf dem Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b (2014) bzw. Markt Nr.5 (alt)) betreffend die Telekom Deutschland GmbH

Die Beschlusskammer hat turnusgemäß das Verfahren zur Überprüfung von Regulierungsverfügungen auf dem Bitstromzugangsmarkt (Markt Nr. 3b (2014) bzw. Markt Nr.5 (alt)) eingeleitet.

Zurzeit überprüft die Präsidentenkammer nach § 14 Abs. 2 TKG turnusgemäß die Ergebnisse dieser Festlegung und hat hierzu einen Entwurf zur Marktdefinition und Marktanalyse im Bereich des für Massenmarktprodukte auf der Vorleistungsebene an festen Standorten zentral bereitgestellten Zugangs (Bitstromzugang/Markt Nr. 3b der neuen Märkteempfehlung (2014)) (vormals Markt Nr. 5 der Märkteempfehlung 2007) veröffentlicht. Parallel zu diesem Verfahren wird die Beschlusskammer gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 TKG entscheiden, ob sie in Reaktion auf die Ergebnisse der Überprüfung die der Telekom Deutschland GmbH auferlegten Verpflichtungen beibehält, ändert oder widerruft bzw. ihr neue Verpflichtungen auferlegt.

Angesichts des gegenwärtigen Standes der Marktanalyse beabsichtigt die Beschlusskammer, der Telekom Deutschland GmbH auf dem nationalen Markt für den Layer-2-Bitstromzugang mit Übergabe auf regionalen Ebenen der Konzentratornetzhierarchie sowie dem subnationalen Markt für den Layer-3-Bitstromzugang mit Übergabepunkten auf verschiedenen Ebenen der Kernnetzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang Regulierungsverpflichtungen nach den §§ 19 (Gleichbehandlung), 20 (Vertragsvorlage), 21 (Zugangsverpflichtung), 23 (Standardangebotsverpflichtung), 30 (Maßnahmen der Entgeltregulierung) und ggf. 24 (Getrennte Rechnungsführung) aufzuerlegen. Hierbei behält sich die Beschlusskammer differenzierte Maßnahmen der Entgeltregulierung für den nationalen Markt für den Layer-2-Bitstromzugang einerseits und den subnationalen Markt für den Layer-3-Bitstromzugang andererseits vor. Hinsichtlich der Entgelte für den Bitstromzugang muss auch künftig sichergestellt sein, dass sie sich in konsistenter Weise in die Entgelte der vor- und nachgelagerten Vorleistungen einfügen und dass dies erforderlichenfalls durch geeignete Regulierungsmaßnahmen sichergestellt bzw. durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist beabsichtigt, für die HVt-Regionen, für die die Präsidentenkammer nachhaltigen Wettbewerb hinsichtlich der Verfügbarkeit von Layer-3-Bitstromzugangsprodukte mit Übergabepunkten auf verschiedenen Ebenen der Kernnetzhierarchie einschließlich HFC-Breitbandzugang feststellt, unter den dort genannten Bedingungen die bislang bestehenden Regulierungsverpflichtungen zu widerrufen.

Bei der Festlegung wird die Beschlusskammer insbesondere auch die Implikationen der Empfehlungen der Kommission vom 20.09.2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) und vom 11.09.2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen berücksichtigen. Darin empfiehlt die Kommission unter anderem, die Einhaltung von Nichtdiskriminierungsverpflichtungen nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG durch eine Gleichwertigkeit des Input (EoI) abzusichern oder – falls eine solche EoI-Verpflichtung sich als nicht verhältnismäßig darstellen sollte – zumindest die Gleichwertigkeit des Outputs (EoO) aufzuerlegen (vgl. Nr. 7 ff der Empfehlung). Unabhängig hiervon sollten Regulierungsbehörden dem marktmächtigen Betreiber auch die Verwendung grundlegender Leistungsindikatoren vorschreiben, um die Einhaltung der Nichtdiskriminierungsverpflichtung nach Artikel 10 der Richtlinie 2002/19/EG effektiv überwachen zu können (vgl. Nr.19 ff. der Empfehlung). Hierzu solle die Regulierungsbehörde KPI für die Leistungselemente Bestellprozess; Dienstleistungserbringung; Dienstqualität, einschließlich Mängeln; Fehlerbehebungszeiten sowie die Umstellung zwischen verschiedenen regulierten Vorleistungen festlegen, die konkreten Einzelheiten sollen dabei entsprechend Nr. 22 der Empfehlung zwischen dem zugangsverpflichteten Unternehmen und Zugangsinteressenten vereinbart und ggf. aktualisiert werden. In diesem Zusammenhang wird die Beschlusskammer insbesondere die folgenden Fragen bewerten:

a) Durch welche Maßnahmen kann eine Gleichwertigkeit des Bitstrom-Zugangs zum Netz der Telekom Deutschland GmbH sichergestellt werden und in welchem Umfang würden damit die von der Kommission empfohlene EoI- und EoO-Konzepte umgesetzt, sowie

b) welche KPI sind hinsichtlich der beschriebenen Leistungselemente sinnvoll bzw. in welchem Umfang können KPI aus den TAL-Geschäftsprozessen auf die Prozesse des Bitstromzugangs übertragen werden?

Stellungnahmen hierzu sind bis zum 04.02.2015 unter Angabe des Aktenzeichens BK3h-14/114 auf dem Postweg oder in elektronischer Form - jeweils in deutscher Sprache - zu richten an die

Bundesnetzagentur, Beschlusskammer 3, Postfach 8001, 53105 Bonn

oder an folgende E-Mail-Adresse:

BK3-Konsultation@bnetza.de

Es wird gebeten, mit der Stellungnahme zugleich ein Zweitstück (geschwärzte Fassung mit einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind) zu übersenden. Wenn keine geschwärzte Fassung beifügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält und die Stellungnahme daher unverändert veröffentlicht werden kann.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Rahmen des noch ausstehenden Konsultationsverfahrens zu dem Entwurf einer Regulierungsverfügung gemäß §§ 13 Abs. 1, 12 Abs. 1 i. V. m. § 5 TKG insgesamt Stellung zu nehmen.

BK3h-14/114

Stand: 19.06.2015

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