BK3-14-104 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der GöTel GmbH

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der GöTel GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.08.2015 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:

Für die Leistung GOETEL-B.1 (technologieneutral)

a) für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern der Antragstellerin
Bereich

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min

Tarifzone I0,00240,0024


Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

b) für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern von Anbietern ohne eigenes Netz

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min

0,00240,0024


Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, den in der zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet sind.

2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016.

3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern

a. auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt und

b. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3g-14/104

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 19.08.2015

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