BK3-14-099 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Verizon Deutschland GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Verizon Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 22.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Für die ab 1. Dezember 2014 von der Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.1 werden die Entgelte wie folgt genehmigt:
Entgelte der Tarifzone I
Peak-TarifOff- Peak-Tarif
0,0024 EUR/Minute0,0024 EUR/Minute
2. Für die ab 1. Dezember 2014 von der Verizon Deutschland GmbH erbrachte Leistung Verizon-B.32 werden die Entgelte wie folgt genehmigt:
Entgelte der Tarifzone I
Peak-TarifOff- Peak-Tarif
0,0026 EUR/Minute0,0026 EUR/Minute
3. Für die zwischen der Antragstellerin und der Telekom Deutschland GmbH mit Beschluss vom 25. Juli 2002, ergänzt durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 sowie vom 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten Zusammenschaltungsleistungen der Verizon Deutschland GmbH werden die in den Beschlüssen vom 25. Juli 2002, vom 17. Dezember 2002 und 15. Februar 2005 im Verfahren BK4e-02/017 angeordneten und mit den der Bundesnetzagentur durch die Telekom Deutschland GmbH vorgelegten Ergänzungsvereinbarungen zuletzt am 4. Mai 2012 ergänzten Regelungen zur Kostentragungspflicht von lnterconnection-Anschlüssen genehmigt.

4. Als Sicherungsmaßnahme gemäß § 130 TKG werden die vorstehend (Ziffer 1. bis 3.) aufgeführten Entgelte bis zur endgültigen Entscheidung vorläufig genehmigt.

5. Die Entscheidungen zu 1. und 2. werden befristet bis zum 20. Februar 2017.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3g-14/099

Stand: 07.10.2014

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