BK3-14-096
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der EWE TEL GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die EWE TEL GmbH hat mit Schreiben vom 19.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
- der Antragstellerin für die Erbringung von Terminierungsleistungen EWE-B.1 auf der untersten Netzkoppelungsebene für Zusammenschaltungen mit PSTN/ISDN-Netzen gemäß Anlage 1 (Leistungsbeschreibung) Entgelte entsprechend der im Verfahren BK3c-14/015 von Telekom Deutschland GmbH beantragten Entgelte von 0,0053 EUR/Minute (Peak-Tarif) und 0,0037 EUR/Minute (Off-peak-Tarif) bis zum 31.12.2016 zu genehmigen.
- der Antragstellerin höhere Entgelte nach Ziff. 1 dann zu genehmigen, soweit leistungsspezifische Risiken für Investitionen in Netze der nächsten Generation im Rahmen einer anderen Entgeltgenehmigung anerkannt wurden und vergleichbare Risiken für die Investitionen der Antragstellerin in NGA-Netze bestehen und der Antragstellerin höhere Entgelte nach Ziff. 1 nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip zu genehmigen, wenn für einen anderen Teilnehmernetzbetreiber für eine vergleichbare Leistung ein höheres Entgelt genehmigt werden sollte;
- für den Fall, dass eine vollziehbare Entgeltgenehmigung bis zum 1.12.2014 nicht erteilt wird, der Antragstellerin vorläufig als Sicherungsmaßnahme bis zum Abschluss des Entgeltgenehmigungsverfahrens im Wege einer vorläufigen Anordnung gem. § 130 TKG Entgelte für Terminierungsleistungen EWE-B.1 in Höhe des gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgeltes Telekom-B.1 zu genehmigen oder die bis zum 30.11.2014 geltende Entgeltgenehmigung bis zur Vollziehbarkeit einer neuen Entgeltgenehmigung vorläufig zu verlängern.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/096
Stand: 07.10.2014