BK3-14-094 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH hat mit Schreiben vom 19.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Entgelt für die Leistung KDVS-B.1 (NGN-technologiekonform)
Peak-Tarif (Hauptzeit)
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
Off-peak-Tarif (Nebenzeit)
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 0.00 Uhr - 24.00 Uhr
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min, netto€/Min, netto
In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-14/015 beantragten Entgeltes, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgeltes.In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-14/015 beantragten Entgeltes, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgeltes.
– Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung auf der untersten Netzkoppelungsebene zu Anschlüssen im Telefonnetz national der Antragstellerin –
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016.

3. Die Entgelte nach vorstehender Ziffer 1. werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig bis zum Wirksamwerden der Entscheidung in der Hauptsache genehmigt.


Sollte die Beschlusskammer abweichend von der in der unten benannten Anlage A dargelegten tatsächlichen Netzstruktur der Antragstellerin das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wie im Konsultationsentwurf des Entgeltbeschlusses BK3g-13/081 ausgeführt für nur mit einem netzweiten Einzugsbereich (ein bzw. aus Redundanzgründen zwei PoI) genehmigungsfähig erachten,
b e a n t r a g e n wir hilfsweise:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Für die Leistung KDVS-B.1 (NGN-technologiekonform)
Peak-Tarif (Hauptzeit)
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
Off-peak-Tarif (Nebenzeit)
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 0.00 Uhr - 24.00 Uhr
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min, netto€/Min, netto
In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-14/015 beantragten Entgeltes, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgeltes.In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3c-14/015 beantragten Entgeltes, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgeltes.
– Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Telefonnetz national der Antragstellerin mit einem netzweiten Einzugsbereich. –
2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016.

3. Die Entgelte nach vorstehender Ziffer 1. werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig bis zum Wirksamwerden der Entscheidung in der Hauptsache genehmigt.

Sollte die Beschlusskammer nur dem hilfsweisen Antrag folgen, gilt dazu hinsichtlich der möglichen Zusammenschaltungspunkte unten benannte Anlage E mit den dort genannten drei Orten der Zusammenschaltung (Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg).

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3g-14/094

Stand: 07.10.2014

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