BK3-14-093 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der toplink GmbH

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der toplink GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.08.2015 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:

a) Für die Leistung Toplink-B.1 (PSTN technologiekonform)

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min

0,00240,0024


Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine PSTN-Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist.

b) Für die Leistung Toplink-N-B.1 (NGN technologiekonform)

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min

0,00240,0024


Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine IP-Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

c) Für die Leistung Toplink-B.32 (PSTN technologiekonform)

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min

0,00240,0024


Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen im Netz der Antragstellerin.

2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016.

3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1. ergeht mit der Auflage, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3g-14/093

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 19.08.2015

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