BK3-14-093
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der toplink GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die toplink GmbH hat mit Schreiben vom 19.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1.
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-B.1, Tarifzone I) wie folgt zu genehmigen:
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-B.1, Tarifzone I) wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
b. hilfsweise ab dem 01.12.2014 ganztägig ein Entgelt in Höhe von 0,24 ct./min für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-B.1, Tarifzone I) zu genehmigen,
2.
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen über das Netz der Antragstellerin zum Dienst 032 aus dem Telefonnetz von ICP (Toplink-B.32), wie folgt zu genehmigen:
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen über das Netz der Antragstellerin zum Dienst 032 aus dem Telefonnetz von ICP (Toplink-B.32), wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
b. hilfsweise ab dem 01.12.2014 ganztägig ein Entgelt für an der PSTN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen über das Netz der Antragstellerin zum Dienst 032 aus dem Telefonnetz von ICP (Toplink-B.32) in Höhe von 0,26 ct./min. zu genehmigen,
3.
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der NGN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-N-B.1) wie folgt zu genehmigen:
a. ab dem 01.12.2014 die Entgelte für an der NGN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-N-B.1) wie folgt zu genehmigen:
Haupttarif (PEAK) Werktags 09.00 bis 18.00 Uhr | Nebentarif (OFF-PEAK) Werktags 18.00 bis 09.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen ganztägig |
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In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. | In der Höhe des von der Telekom Deutschland GmbH im Verfahren BK 3-14/015 beantragten Entgelts zu genehmigen, mindestens jedoch in Höhe des genehmigten Entgelts. |
c. hilfsweise ab dem 01.12.2014 ganztägig ein Entgelt für an der NGN-Zusammenschaltung übergebene Verbindungen in das Netz der Antragstellerin bei Zusammenschaltung auf der untersten Netzkopplungsebene (Toplink-N-B.1) in Höhe von € 0,24 ct./min. zu genehmigen,
4. für den Fall, dass einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für die unter den Ziff. 1. bis 3. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt genehmigt wird, als unter der jeweiligen Ziffer beantragt, der Antragstellerin auf der Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung nach dem Günstigkeitsprinzip gleichfalls das höhere Entgelt für die jeweiligen Leistungen zu genehmigen und
5. die beantragten Entgelte mindestens bis zum 31.12.2016 zu genehmigen.
zudem ab dem 01.12.2014 und bis zum Abschluss des Entgeltverfahrens,
vorläufig die vorstehenden, in den Ziff. 1 bis 3 im Einzelnen aufgeführten Entgelte unter Berücksichtigung der Ziff. 4 zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/093
Stand: 07.10.2014