BK3-14-070
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der WOBCOM GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die WOBCOM GmbH hat mit Schreiben vom 17.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Für die Terminierungsleistung WOBCOM-B.1 gemäß Ziffer 1. der Leistungsbe-schreibung (Anlage 1) :
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
Hilfsweise für die Terminierungsleistung WOBCOM-B.1
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0024 €/Min | 0,0024 €/Min |
2. Sollte ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter der Ziffer 1. beantragten Entgelte ein höheres Entgelt als das für die Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt genehmigt bekommen, beantragen wir, WOBCOM GmbH nach dem Vergleichsmarkt und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung dieses höhere Entgelt gleichfalls zu genehmigen.
3. Die Genehmigung der Entgelte ist bis zum 31.12.2016 befristet.
4. Die unter 1. beantragten Entgelte gemäß § 130 TKG in Verbindung mit § 31 TKG im Wege einer vorläufigen Anordnung zu genehmigen.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/070
Stand: 02.10.2014