BK3-14-065
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die T&Q Netzbetriebs GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 16.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. für die Leistung T&Q-B.1 Tarifzone I (Verbindungen in das Telefonnetz national der T&Q aus den Telefonnetzen von ICP über eine PSTN-Zusammenschaltung und technologieneutral) gemäß Anlage 2 „Dienstleistung-Voice“ folgende Entgelte:
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
2. für die in Ziffer 7 der beigefügten Anlage 1 „Points of Interconnection“ genannten regulierten Leistungen der T&Q im Zusammenhang mit Interconnectionanschlüssen sowie Kollokationen folgende Entgelte:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s | 483,55 € |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Buidings-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 621,92€ |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 208,54€ |
3. die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK3-14/015 bzw. BK3-13/052 genehmigten Entgelten.
4. sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
5. die Genehmigung der Entgelte zu 1. wird auf den 31.12.2016, die zu 2. auf den 30.11.2016 befristet.
6. die vorläufige Genehmigung der Entgelte zu 1. ab dem 1.12.2014, soweit zu diesem Zeitpunkt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren zu BK3-14/015 noch nicht abgeschlossen sein wird.
4. sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
5. die Genehmigung der Entgelte zu 1. wird auf den 31.12.2016, die zu 2. auf den 30.11.2016 befristet.
6. die vorläufige Genehmigung der Entgelte zu 1. ab dem 1.12.2014, soweit zu diesem Zeitpunkt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren zu BK3-14/015 noch nicht abgeschlossen sein wird.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/065
Stand: 30.09.2014