BK3-14-062
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der QSC AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die QSC AG hat mit Schreiben vom 16.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. für die Leistung QSC-B.1 Tarifzone I (Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der QSC zugewiesen ist, bei technologieneutraler Übergabe) gemäß Anlage 2 „Dienstleistung-Voice“ folgende Entgelte:
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
2. für die Leistung QSC-N-B.1 (Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der QSC oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der QSC geschaltet ist, bei technologiekonformer Übergabe) gemäß Anlage 2 NGN „Dienstleistung- Voice“ folgende Entgelte:
Peak-Tarif | Off-Peak-Tarif |
---|---|
0,0053 €/Min | 0,0037 €/Min |
3. Für Infrastrukturleistungen in Zusammenhang mit der Terminierungsleistung QSC-N.B.1 („N-ICAs“) gemäß Ziffer 6 der Anlage 1 NGN „Points of Interconnection“
Leistung | Entgelt |
---|---|
Einmaliges Bereitstellungsentgelte für den Intra-Building-Abschnitt, je Ethernet 1 Gbit/s | 1.267,43 € |
kalenderjährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 5.687,88 € |
Hilfsweise:
Leistung | Entgelt |
---|---|
Einmaliges Bereitstellungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1 G / 150 M Anschlusslinie | 1.267,43 € |
Überlassungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1G/ 150M Anschlusslinie, jährlich (im Voraus zu entrichten) | 5.687,88 € |
4. Die Genehmigung erfolgt symmetrisch zu den der Telekom im Verfahren BK3-14/015 bzw. BK3-13/053 genehmigten Entgelten.
5. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, beantragen wir, uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
6. Die Genehmigung der Entgelte unter 1. und 2. wird auf den 31.12.2016 bzw. hinsichtlich der Entgelte unter 3. auf den 30.06.2015 befristet.
7. die vorläufige Genehmigung dieser Entgelte unter 1. und 2. ab dem 1.12.2014, soweit zu diesem Zeitpunkt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein wird.
5. Sollte einem anderen Teilnehmernetzbetreiber für Terminierungsleistungen ein höheres Entgelt als das der Telekom gewährt werden, beantragen wir, uns nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip für eine vergleichbare Leistung ebenfalls dieses höhere Entgelt zuzusprechen.
6. Die Genehmigung der Entgelte unter 1. und 2. wird auf den 31.12.2016 bzw. hinsichtlich der Entgelte unter 3. auf den 30.06.2015 befristet.
7. die vorläufige Genehmigung dieser Entgelte unter 1. und 2. ab dem 1.12.2014, soweit zu diesem Zeitpunkt das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein wird.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/062
Stand: 30.09.2014