BK3-14-061 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Antrag der BT (Germany) GmbH & Co. oHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin

Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat mit Schreiben vom 16.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

  1. Ab dem 01.12.2014 werden die Entgelte für die Terminierungsleistungen in das Netz der Antragstellerin wie folgt genehmigt:

    1. Für die Leistung BT-B.1 (PSTN technologiekonform):

      Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-14-015 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.1, Tarifzone I, beantragten Entgelte genehmigt.
      Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D012 zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

    2. Für die Leistung BT-N-B.1 (NGN technologiekonform):

      Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-14-015 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-N-B.1 beantragten Entgelte genehmigt.
      Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D292 zugewiesen ist.

    3. Für die Leistung BT-B.32 (PSTN technologiekonform)

      Es werden die in dem Verfahren vor der erkennenden Beschlusskammer BK3c-14-015 von der Telekom Deutschland GmbH für die Leistung Telekom-B.32 beantragten Entgelte genehmigt.
      Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN/IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, welche der Portierungskennung D012 zugewiesen ist.

  2. Hilfsweise zu 1. wird beantragt, die für die jeweilige reziproke Leistung der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte zu genehmigen.

  3. Hilfsweise zu 2. wird beantragt, für die Leistungen BT-B.1 und BT-N-B.1 mindestens 0,0024 €/Min und für die Leistung BT-B.32 mindestens 0,0026 €/Min zu genehmigen.

  4. Für den Fall, dass ein anderer Teilnehmernetzbetreiber für die unter Ziffer 1. genannten Leistungen ein höheres Entgelt als die Telekom Deutschland GmbH genehmigt erhält, wird beantragt, der Antragstellerin nach dem Vergleichsmarkt- und Günstigkeitsprinzip gleichfalls dieses höhere Entgelt zu genehmigen.

  5. Für den Fall, dass eine endgültige Entgeltgenehmigung nicht bis zum Auslaufen der derzeit genehmigten Entgelte, also zum 30.11.2014, ergeht, beantragen wir die mit diesem Antrag beantragten Entgelte vorläufig ab dem 01.12.2014 zu genehmigen.

Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.

BK3g-14/061

Stand: 10.10.2014

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