BK3-14-056
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 11.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
I. Entgelte für Anrufzustellungen
1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz (Telefónica D019-B.1 TZ I) Entgelte in Höhe von
1. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D019 (im folgenden D019-Netz) über eine PSTN-Zusammenschaltung am D019-Netz (Telefónica D019-B.1 TZ I) Entgelte in Höhe von
Hauptarif werktags 09.00 -18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 -09.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen von 00.00- 24.00 Uhr |
---|---|
0,0053 €/Min. | 0,0037 €/Min. |
zu genehmigen;
2. für die Anrufzustellung mit lokaler Anrufweiterleitung in das öffentliche Telefonnetz mit der Kennung D061 (im folgenden D061-Netz) über eine IP-Zusammenschaltung am D061-Netz (Telefónica D061-N-B.1) Entgelte in Höhe von
Hauptarif werktags 09.00 -18.00 Uhr | Nebentarif werktags 18.00 -09.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen von 00.00- 24.00 Uhr |
---|---|
0,0053 €/Min. | 0,0037 €/Min. |
zu genehmigen;
3. festzustellen, dass die Entgelte für die Anrufzustellung gemäß Ziffer 1 nur für Verbindungen in das D019-Netz Anwendung finden, wenn der Anruf an dem Zusammenschaltungspunkt übergeben wird, in dessen Einzugsbereich der Anruf terminiert wird;
4. festzustellen, dass die Terminierung in das D061-Netz technologiekonform ausgestaltet ist mit der Folge, dass die Entgelte für Verbindungsleistungen auf die Anschlüsse im D061-Netz bei einer Übergabe über PSTN Zusammenschaltungen am D061-Netz nicht genehmigungspflichtig sind;
II. Befristung und Widerrufsvorbehalt
5. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 und 2 bis 30.12.2016 zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass im Verhältnis zur Antragstellerin die Genehmigung BK3-14/015 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2014 der Entgelte für die Leistungen Telekom-B.1 (Tarifzone I) und Telekom-N-B.1 der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte ersetzt wird.
5. die Genehmigungen für die Entgelte für Anrufzustellungen nach den Ziffern 1 und 2 bis 30.12.2016 zu befristen und unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass im Verhältnis zur Antragstellerin die Genehmigung BK3-14/015 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2014 der Entgelte für die Leistungen Telekom-B.1 (Tarifzone I) und Telekom-N-B.1 der Telekom Deutschland GmbH aufgehoben und durch eine neue Genehmigung hiervon abweichender Entgelte ersetzt wird.
Die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/056
Stand: 19.09.2014