BK3-14-055 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;

Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der HL komm Telekommunikations GmbH

In dem Verwaltungsverfahren auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der HL komm Telekommunikations GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 17.08.2015 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:


a) Für die Leistung HLkomm-B.1 (technologieneutral)

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr

€/Min

0,00240,0024

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüs-sen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine Portie-rungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

b) Für die Leistung HLkomm-N-B.1 (technologieneutral)

Haupttarif

werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif

werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr

€/Min

0,00240,0024

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.

2. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 31.12.2016.

3. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstel-lerin Zugangsnachfragern

a. auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt und

b. offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3g-14/055

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 18.08.2015

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