BK3-14-053
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der outbox AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin
Die outbox AG hat mit Schreiben vom 09.09.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Dem Antragsteller für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem PSTN-/ISDN-Netz, die ihnen PSTN-basiert auf unterster Netzkopplungsebene übergeben werden
(outbox-B.1 TZ I [PSTN]) die von der Telekom Deutschland GmbH (TDG) im Verfahren BK3g-12-089 für die entsprechende Leistung (Telekom-B.1 TZ I [PSTN]) beantragten Entgelte (0,0024 €/Minute „Peak“ und 0,0024 €/Minute „Off-Peak“) für den Genehmigungszeitraum ab 01.12.2014 zu genehmigen.
(outbox-B.1 TZ I [PSTN]) die von der Telekom Deutschland GmbH (TDG) im Verfahren BK3g-12-089 für die entsprechende Leistung (Telekom-B.1 TZ I [PSTN]) beantragten Entgelte (0,0024 €/Minute „Peak“ und 0,0024 €/Minute „Off-Peak“) für den Genehmigungszeitraum ab 01.12.2014 zu genehmigen.
2. Dem Antragsteller für die Erbringung von Terminierungsleistungen betreffend Verbindungen zu Telefonanschlüssen in ihrem NGN-Netz, die ihr NGN-basiert übergeben werden (outbox-N-B.1 [NGN]) die von der TDG im Verfahren BK3g-12-089 für die entsprechende Leistung (Telekom-N-B.1 [NGN]) beantragten Entgelte (0,0024 €/Minute „Peak“ und 0,0024 €/Minute „Off-Peak“) für den Genehmigungszeitraum ab 01.12.2014 zu genehmigen.
3. Dem Antragsteller für die im folgenden aufgeführten Zugangsleistungen (Ziffer I.1 und I.3 der Regulierungsverfügung) im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im PSTN/ISDN-Netz die von TDG im Verfahren BK3g-13-105 für die entsprechenden Leistungen beantragten Entgelte bzw. Entgelte nach Aufwand für den Genehmigungszeitraum ab 01.12.2014 zu genehmigen:
a. Entgelte für ICAs Physical Colocation
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Bereitstellung, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt | 483,20 € |
Jährliches Überlassungsentgelt je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 764,22 € |
b. Entgelte für den Zentralen Zeichengabekanal
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Jährliches Überlassungsentgelt Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von einem Jahr | 331,65 € |
c. Sonstige Entgelte
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkung | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Bereitstellung von Kollokationsfläche | nach Aufwand |
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfenstern | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von outbox | nach Aufwand |
4. Dem Antragsteller für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der zu erbringenden Terminierungsleistung zu Telefonanschlüssen im NGN-Netz folgende Entgelte zu genehmigen:
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Systemtechnische Einrichtung der Zusammenschaltung, insbesondere durch Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Verkehrslenkung | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Bereitstellung von Kollokationsfläche | nach Aufwand |
Überlassung von Kollokationsfläche (Raummiete, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zum Kollokationsbereich) | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Durchführung von Zusammenschaltungstests, Stornierung von Testfenstern | nach Aufwand |
Leistungsbezeichnung | Entgelt |
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Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von outbox | nach Aufwand |
5. Dem Antragsteller die beantragten Entgelte gemäß § 130 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 1 TKG ab In-Kraft-Treten der Vorabgenehmigungspflicht als Sicherungsmaßnahme vorläufig bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens zu genehmigen, wobei sich die Genehmigung auf einen netzweiten Einzugsbereich bezieht.
Die gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet statt am Mittwoch, 29.10.2014, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, in Raum 0.10.
BK3g-14/053
Stand: 30.09.2014