BK3-14-047_vorläufig
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung von Terminierungsleistungen im virtuellen Mobilfunknetz der Lycamobile Germany GmbH und weiterer damit in Zusammenhang stehender Leistungsentgelte
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s | 483,55 Euro |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 788,08 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 349,76 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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3.1 | Bereitstellung von Kollokationsflächen | Nach Aufwand |
3.2 | Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich) | Nach Aufwand |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
4.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung) | Nach Aufwand |
4.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | Nach Aufwand |
4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.
BK3b-14/047
Stand: 26.11.2014