BK3-14-046 Einheitliche Informationsstelle
Zugangsregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

Antrag der M-net Telekommunikations GmbH auf Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten vorhandener Telekominfrastruktur zur Erreichung der Breitbandziele insbesondere im ländlichen Raum im Rahmen des Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG

Die M-net Telekommunikations GmbH hat mit Schreiben vom 27.08.2014 einen Antrag auf Zugangsanordnung gem. § 25 TKG gegen die Telekom Deutschland GmbH, betreffend den Zugang zur TAL eingereicht. 

Darin beantragt sie folgende Regelungen im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu beschließen:

  1. Die „Zusatzvereinbarung zum Standardvertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung über Schaltverteiler auf dem Hauptkabel und Kabelverzweiger auf dem Verzweigerkabel“ wird zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nach Maßgabe folgender Änderungen ab dem 01.11.2014 angeordnet:


    a. In Ziffer 2.1 werden am Ende folgende neue Absätze eingefügt:

    „Die Telekom errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch M-net außerdem dann einen Schaltverteiler (SVt) auf den Hauptkabeln (Hk) einer Kabeltrasse, wenn die von M-net gewünschte Schnittstelle mehr als 550 Meter Hauptkabellänge (VDSL 2 Nahbereich) vom betreffenden Hauptverteiler (HVt) entfernt liegt. Vom SVt dürfen nur die Kabelverzweiger (KVz) mitversorgt werden, bei denen eine Hauptkabeldämpfung von keiner oder gleich 18,5 db @ 1 MHz abzüglich der durchschnittlichen Verzweigungskabeldämpfung des jeweiligen KVz (entsprechend KVz-Liste) ab der gewünschten Schnittstelle vorliegt.

    Die Telekom errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch M-net einen Kabelverzweiger (KVz) auf den Hauptkabeln (Hk) einer Kabeltrasse, wenn die durch den neuen KVz zu versorgenden APL solche des AO-Bereiches (= APL, die ohne die Zwischenschaltung eines KVz direkt mit Hk am HVt angeschaltet sind) sind und deren Kabeldämpfung vom HVt zum APL größer als 42 db @ 1MHz ist.“


    b. Ziffer 2.2 wird wie folgt neu gefasst:

    „2.2.1 Kabelverzweiger auf dem Verzweigungskabel

    Die Telekom errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch M-net einen Kabelverzweiger (KVz) auf dem Verzweigungskabel (Vzk), wenn die Verzweigungskabeldämpfung zum davorliegenden KVz mindestens 24 dB @ 1 MHz beträgt und der davorliegende KVz nicht durch die Telekom oder einen anderen KUNDEN der Telekom als die M-net mit DSL erschlossen ist, keine wirksame Angebotsaufforderung eines anderen KUNDEN der Telekom vorliegt oder die Telekom die Erschließung des KVz mit DSL konkret geplant hat; Ziffer 8.2 gilt entsprechend.

    2.2.2 Zusätzlicher Kabelverzweiger

    Die Telekom errichtet zur Ermöglichung eines DSL-Ausbaus durch M-net einen zusätzlichen Kabelverzweiger (KVz), wenn an allen potenziell über den neuen KVz zu versorgenden Anschlüssen (APL) vom regulären KVz aus die Verzweigungskabeldämpfung größer als 18,5 dB @ 1MHz ist und der davorliegende KVz nicht durch die Telekom oder einen anderen KUNDEN der Telekom als die M-net mit DSL erschlossen ist, keine wirksame Angebotsaufforderung eines anderen KUNDEN der Telekom vorliegt oder die Telekom die Erschließung des KVz mit DSL konkret geplant hat, Ziffer 8.2 gilt entsprechend.

    Die Telekom stellt durch Rückeinspleißen in das Hauptkabel (Hk) sicher, dass die durch den zusätzlichen KVz versorgten Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) nicht mehr im regulären KVZ aufgeschaltet sind“.


    c. Nach der Ziff. 2.2 wird die folgende neue Ziff. 2.3 eingefügt:

    „2.3 Umlegen von TAL auf geografisch näherliegende Kabelverzweiger

    Die Telekom legt bestehende TAL zur Ermöglichung des DSL-Ausbaus durch M-net innerhalb eines Ortsnetzes auf einen anderen Kabelverzweiger (KVz) um, wenn die Dämpfung der umgelegten KVz-TAL vom KVz bis zum APL nicht größer als 18,5 db @ 1MHz ist. Voraussetzung für ein Umlegen ist, dass

    a) der entferntere KVz nicht durch die Telekom oder einen anderen KUNDEN der Telekom als der M-net mit DSL erschlossen ist, keine wirksame Angebotsaufforderung eines anderen KUNDEN der Telekom vorliegt oder die Telekom die Erschließung des KVz mit DSL konkret geplant hat; Ziffer 8.2 gilt entsprechend,

    b) die betroffenen TAL nicht beschaltet sind oder eine Umschaltung der TAL auf eine KVz-TAL am näheren KVz durch die M-net bestellt ist,

    c) die M-net für den näheren KVz wenigstens eine Kollokationsangebotsaufforderung abgegeben hat und

    d) eine ausreichende Kapazität im Hauptkabel (Hk) zum näheren KVz vorhanden ist.


  2. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund der Anordnung in Ziffer 1. A (SVt und zusätzlicher KVz auf dem Hk) und 1.b Absatz 1 (zusätzlicher KVZ auf dem Vzk) dieses Beschlusses nachfragt, die jeweils vorläufig genehmigten, genehmigten oder teilgenehmigten Entgelte zu zahlen.

  3. Für die Zugangsleistung, welche die Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgrund von Ziffer 1.c (Umlegen) der Anordnung erbringt, wird bis zum Erlass einer Entgeltgenehmigung eine Abrechnung nach Aufwand gemäß AGB-Preisliste der Antragsgegnerin „Installation und Instandsetzung nach Aufwand, Stand 25.10.2012“ längstens bis zum 30.06.2015 angeordnet.

  4. Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. b Absatz 2 (zusätzlicher KVz) angeordnete Leistung Entgelte zu zahlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden wird.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3e-14/046 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.   

Auf die Durchführung der öffentlich-mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

BK3e-14/046

Antragswiderruf

Stand: 08.09.2014

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