BK3-14-026 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der sipgate Wireless GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen in ihrem virtuellen Mobilfunknetz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:


a. bis zum 30.11.2015: 1,72 Eurocent/Min.
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.


Das Entgelt gilt für Verbindungen zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank die Portierungskennung D261 zugewiesen ist.

2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s483,55 Euro
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr788,08 Euro
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr349,76 Euro
3 Entgelte für Kollokationsleistungen
PositionLeistungEntgelt (netto)
3.1Bereitstellung von KollokationsflächenNach Aufwand
3.2Überlassung von Kollokationsflächen (Raummieten, Energieversorgung, Klimatisierung, Betriebskosten, Bestandsführung, Zutritt zu Kollokationsbereich)Nach Aufwand
4 Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
PositionLeistungEntgelt (netto)
4.1Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung)Nach Aufwand
4.2Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand

3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.b. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2016.

4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.

5. Die Anträge werden im Übrigen abgelehnt.

BK3-14-0026

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 09.01.2017

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