BK3-14-024
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin; hier: Tenor der vorläufigen Entgeltgenehmigung
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 30.09.2014 beschlossen:
- Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 TKG entsprechend werden die in Ziffer 1. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte unter Einbeziehung der Nebenbestimmung in Ziffer 3. rückwirkend zum 20.11.2013 vorläufig genehmigt.
- Die vorläufige Genehmigung gilt bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des anliegenden Beschlussentwurfs
Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 wie folgt genehmigt:
Für die NGN-Terminierungsleistung (technologiekonform) Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr
€/MinNebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen
00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min0,0036 0,0025
Das Entgelt gilt für Verbindungen über die IP-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin oder eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet ist.
- Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.11.2014.
- Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne ei-genes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3g-14/024
Stand: 22.10.2014