BK3-14-024 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die NGN-Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen

Die wilhelm.tel GmbH hat mit Schreiben vom 21.07.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:

1. Die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung Tarifzone I – „Verbindungen in das NGN von wilhelm.tel“ – werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH wie folgt in Höhe der derzeit gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte rückwirkend ab dem 20.11.2013 genehmigt:

Entgelte NGN-Zusammenschaltungsleistung
Pos.LeistungEntgelt in €/Min. (netto)
1Haupttarif,
werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr
0,0036
2Nebentarif,
werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen
0,0025


2. Die Entgelte für NGN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das NGN der Antragstellerin werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH wie folgt in Höhe der derzeit gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte genehmigt:

Entgelte Intra-Building-Abschnitt
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
1Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt,
je Ethernet 1 Gbit/s, einmalig
vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1
1.267,43
2Überlassung Intra-Building-Abschnitt,
je 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr,
kalenderjährlich
vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1
5.687,88
Überlassung NGN- Kollokationsraum
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
3(Kaltmiete), je NGN-Kollokationsraum, jährlich
vgl. Ziffer 6 Entwurf der AGB, Anlage 1
1.644,00
4zzgl. Raum-Luft-Technik, je kW Abwärmungsleistung,
mindestens jedoch für 1kW, jährlich
668,26
5zzgl. individueller Stromverbrauch, je kWh (Niederspannung)
Es gelten die jeweils genehmigten Entgelte für den TAL-Kollokationsstrom der Telekom Deutschland GmbH
(siehe zuletzt Beschluss BK3f-13/051 vom 29.11.2013)
0,2076
6Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und
Fakturierung, je NGN-Kollokationsraum, jährlich
28,33
Jährliche standortunabhängige Nebenkosten
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
7Energiekosten920,33
8Weitere Betriebskosten gem. § 27 der
Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV)
296,53
9Ablesung von Stromzähler, je Zähler, jährlich
Es gilt das jeweils gegenüber der Telekom Deutschland GmbH
genehmigte Entgelt für die automatisierte (Fern-) Ablesung des
Wechsel-/Drehstromzählers im Zusammenhang mit dem Zugang
zur TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103).
10,65
Zusatzleistungen
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
10Austausch von Stromzähler, je Zähler
Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für den Austausch des
Wechsel-/ Drehstromzählers im Zusammenhang mit dem Zugang
zur TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103)
243,89
11zzgl. Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung, je Zähler; Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für die
Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung der Zählerauswechslung im Zusammenhang mit dem Zugang zur
TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103)
vgl. Ziffern 5, 13 Absatz (2) Entwurf der AGB, Anlage 1
132,70


3. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer die gemäß Ziffer 2, Position 1. und 2. beantragten Entgelte für den Intra Building Abschnitt für nicht genehmigungsfähig hält, werden folgende Entgelte beantragt:

Entgelte Intra-Building-Abschnitt
Pos.LeistungEntgelt in € (netto)
1Bereitstellungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1/50, Anschlusslinie, einmalig
vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1
1.267,43
2Überlassungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1/50, Anschlusslinie, jährlich
vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1
5.687,88


4.1 Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer das in Ziffer 2., Position 3 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein jährliches Entgelt in Höhe von 1.045,89 € (netto) zu genehmigen.

4.2 Weiter hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.1 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein jährliches Entgelt in Höhe von 831,67 € (netto) zu genehmigen.

4.3.1 Äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.2 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 8,70 € pro qm (netto) zu genehmigen.

4.3.2 Weiter äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.3.1 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6,63 € pro qm (netto) zu genehmigen.

4.3.3 Äußerst, äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.3.2 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 5,47 € pro qm (netto) zu genehmigen

5. Die Entgelte werden im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung genehmigt.

BK3g-14/024

Konsultation

Stand: 24.07.2014

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