BK3-14-024
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der wilhelm.tel GmbH auf Genehmigung der Entgelte für die NGN-Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
Die wilhelm.tel GmbH hat mit Schreiben vom 21.07.2014 den o.g. Entgeltantrag gestellt. Sie beantragt:
1. Die Entgelte für die NGN-Zusammenschaltungsleistung Tarifzone I – „Verbindungen in das NGN von wilhelm.tel“ – werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH wie folgt in Höhe der derzeit gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte rückwirkend ab dem 20.11.2013 genehmigt:
Pos. | Leistung | Entgelt in €/Min. (netto) |
---|---|---|
1 | Haupttarif, werktags (Montag - Freitag) 9:00 - 18:00 Uhr | 0,0036 |
2 | Nebentarif, werktags (Montag - Freitag) 18:00 - 9:00 Uhr, sowie ganztags an Samstagen, Sonntagen und an bundeseinheitlichen Feiertagen | 0,0025 |
2. Die Entgelte für NGN-Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung in das NGN der Antragstellerin werden auf Basis einer Vergleichsmarktbetrachtung zur Telekom Deutschland GmbH wie folgt in Höhe der derzeit gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigten Entgelte genehmigt:
Pos. | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
1 | Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, je Ethernet 1 Gbit/s, einmalig vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1 | 1.267,43 |
2 | Überlassung Intra-Building-Abschnitt, je 1 Gbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr, kalenderjährlich vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1 | 5.687,88 |
Pos. | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
3 | (Kaltmiete), je NGN-Kollokationsraum, jährlich vgl. Ziffer 6 Entwurf der AGB, Anlage 1 | 1.644,00 |
4 | zzgl. Raum-Luft-Technik, je kW Abwärmungsleistung, mindestens jedoch für 1kW, jährlich | 668,26 |
5 | zzgl. individueller Stromverbrauch, je kWh (Niederspannung) Es gelten die jeweils genehmigten Entgelte für den TAL-Kollokationsstrom der Telekom Deutschland GmbH (siehe zuletzt Beschluss BK3f-13/051 vom 29.11.2013) | 0,2076 |
6 | Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung, je NGN-Kollokationsraum, jährlich | 28,33 |
Pos. | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
7 | Energiekosten | 920,33 |
8 | Weitere Betriebskosten gem. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) | 296,53 |
9 | Ablesung von Stromzähler, je Zähler, jährlich Es gilt das jeweils gegenüber der Telekom Deutschland GmbH genehmigte Entgelt für die automatisierte (Fern-) Ablesung des Wechsel-/Drehstromzählers im Zusammenhang mit dem Zugang zur TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103). | 10,65 |
Pos. | Leistung | Entgelt in € (netto) |
---|---|---|
10 | Austausch von Stromzähler, je Zähler Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für den Austausch des Wechsel-/ Drehstromzählers im Zusammenhang mit dem Zugang zur TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103) | 243,89 |
11 | zzgl. Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung, je Zähler; Es gilt das jeweils genehmigte Entgelt für die Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung der Zählerauswechslung im Zusammenhang mit dem Zugang zur TAL (zuletzt genehmigt mit Beschluss BK3a-12/103) vgl. Ziffern 5, 13 Absatz (2) Entwurf der AGB, Anlage 1 | 132,70 |
3. Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer die gemäß Ziffer 2, Position 1. und 2. beantragten Entgelte für den Intra Building Abschnitt für nicht genehmigungsfähig hält, werden folgende Entgelte beantragt:
Pos. | Leistung | Entgelt in € (netto) |
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1 | Bereitstellungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1/50, Anschlusslinie, einmalig vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1 | 1.267,43 |
2 | Überlassungsentgelt für eine CFV-Ethernet 1/50, Anschlusslinie, jährlich vgl. Ziffer 5 Entwurf der AGB, Anlage 1 | 5.687,88 |
4.1 Hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer das in Ziffer 2., Position 3 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein jährliches Entgelt in Höhe von 1.045,89 € (netto) zu genehmigen.
4.2 Weiter hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.1 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein jährliches Entgelt in Höhe von 831,67 € (netto) zu genehmigen.
4.3.1 Äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.2 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 8,70 € pro qm (netto) zu genehmigen.
4.3.2 Weiter äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.3.1 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 6,63 € pro qm (netto) zu genehmigen.
4.3.3 Äußerst, äußerst hilfsweise, nämlich für den Fall, dass die Beschlusskammer auch das in Ziffer 4.3.2 beantragte Entgelt für nicht genehmigungsfähig hält, wird beantragt, anstelle des vorgenannten Entgeltes ein monatliches Entgelt in Höhe von 5,47 € pro qm (netto) zu genehmigen
5. Die Entgelte werden im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG bis zur endgültigen Entscheidung genehmigt.
BK3g-14/024
Stand: 24.07.2014