BK3-14-016 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;

Antrag der sdt.net AG auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin sowie für Infrastrukturleistungen
hier: Tenor der Entgeltgenehmigung

In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren BK3g-14/016 hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 15.01.2015 beschlossen:

1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 21.11.2013 wie folgt genehmigt:

Für die Leistung sdt.net-B.1 (PSTN technologieneutral)

aa) für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern der Antragstellerin
Bereich

Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
Tarifzone I0,00360,0025

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, der in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung der Antragstellerin zugewiesen ist und die in den Einzugsbereich des jeweiligen Zusammenschaltungspunktes fällt.

bb) für die Terminierung zu Anschlüssen mit Rufnummern von Anbietern ohne eigenes Netz

Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 Uhr

€/Min

Nebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen
und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
€/Min
0,00360,0025

Das Entgelt gilt für Verbindungen über die PSTN-Zusammenschaltung zu Anschlüssen mit einer Rufnummer, den in der Zentralen Portierungsdatenbank eine Portierungskennung eines Anbieters ohne eigenes Netz zugewiesen ist und die im Netz der Antragstellerin geschaltet sind.

2. Die Entgelte für die mit der Terminierung in das Festnetz der Antragstellerin zusammenhängenden PSTN-Infrastrukturleistungen werden für die Zusammenschaltung am Vermittlungsstellenstandort der Antragstellerin nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 21.11.2013 wie folgt genehmigt:

a) Für die Zeit bis zum 30.11.2013

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s483,20 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr764,22 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr331,65 €

b) Für die Zeit ab dem 01.12.2013

1 Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PositionLeistungEntgelt (netto)
1.1Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s483,55 €
1.2Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr621,92 €
2 Entgelt für Zentrale Zeichengabekanäle
PositionLeistungEntgelt (netto)
2.1Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr208,54 €

3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. ist befristet bis zum 30.11.2014. Die Genehmigung nach Ziffer 2.b) ist befristet bis zum 30.11.2016.

4. Die Entgeltgenehmigung nach Ziffer 1 ergeht mit den Auflagen, dass die Antragstellerin Zugangsnachfragern


a) auf Anfrage Auskunft über den Anteil an über NGN angebundenen Anschlüssen in ihrem Netz gibt und

b) offen legt, welche Portierungskennungen eines Anbieters ohne eigenes Netz direkt in ihrem Netz erreicht werden können.


5. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK3g-14/016

Antrag und Dokumentenübersicht

Vorläufige Entscheidungen

Stand: 23.01.2015

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