BK3-14-0013 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin und auf Genehmigung der Entgelte für sonstige Zusammenschaltungsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 28.04.2014 folgende Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 beantragt:

I. Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden gemäß der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 25.04.2014) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

Für den Fall, dass die BNetzA auf der Basis der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 19.07.2013 (BK 3b-12/004) das von ihr in Auftrag gegebene WIK-Kostenmodell als Grundlage der Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte heranziehen sollte, wird höchst vor-sorglich beantragt:

II. Hilfsweise zu I.: Das WIK-Kostenmodell wird bei der Ermittlung der Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ ausschließlich nur mit der Maßgabe verwendet, dass sämtliche in Anlage ASt. 2 [insgesamt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse] ausgeführten Modifikationen, Parameter und sonstigen Vorgaben in vollem Umfang verbindlich festgelegt und zur Grundlage seiner Anwendung im Entgeltverfahren gemacht werden.

Darüber hinaus wird beantragt:

III. Die Entgelte für die Terminierung der Verbindungsweiterleitung von geographischen Rufnummern zu Teilnehmeranschlüssen der Antragstellerin im Rahmen des Homezone-Produktes „Vodafone Zuhause“ der Antragstellerin werden in Höhe von 0 €-Cent/Minute genehmigt.

IV. Die Entgeltgenehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.

Des Weiteren wird für den Fall, dass die BNetzA im vorliegenden Genehmigungsverfahren zunächst eine vorläufige Entgeltgenehmigung bis zum Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens und dem Erlass einer endgültigen Entgeltgenehmigung zu erlassen beabsichtigt, zusätzlich beantragt:

V.1. Mit Wirkung vom 01.12.2014 wird bis zum Inkrafttreten der endgültigen Entgeltgenehmigung die Weitergeltung der derzeit gemäß Ziffer 1. und 2. des Tenors des Beschlusses BK 3a-12/085 vom 19.07.2013, mit Wirkung bis zum 30.11.2014 genehmigten Entgelte angeordnet.

V.2. Hilfsweise zu V.1.: Mit Wirkung vom 01.12.2014 werden bis zum Inkrafttreten der endgültigen Entgeltgenehmigung die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1. - „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ gemäß der als Anlage Ast.1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 25.04.2014) einschließlich aller Nebenbestimmungen sowie der vorliegend unter Ziffer III. beantragten Entgelte genehmigt.

V.3. Die Genehmigung von Entgelten erfolgt für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum Erlass der endgültigen Entgeltgenehmigung abschließend. Sie steht nicht unter der auflösenden Bedingung des Wirksamwerdens der endgültigen Entgeltgenehmigung und wird nicht rückwirkend durch diese ersetzt. Die mit der endgültigen Entgeltgenehmigung genehmigten Entgelte entfallen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Wirkung und treten nicht rückwirkend in Kraft.

Darüber hinaus wird die Genehmigung folgender Entgelte für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle, Kollokation und weitere Zusammenschaltungsleistungen mit Wirkung ab dem 01.12.2014 beantragt:

1. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen

1.a) Entgelte für Intra-Building-Abschnitte
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer II.1)483,55 €
2.Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer MIndestüberlassungsdauer von 1 Jahr (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer II.2) 621,92 €
1.b) Entgelte für Zentrale Zeichengabekanäle
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentraler Zeichengabekanal (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer III.1)208,54 €
1.c) Entgelte für Entstörung
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von Vodafone (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer IV)


Hilfsweise
50,45 €


nach Aufwand
1.d) Entgelte für Zusammenschaltungs- und Konfigurationsmaßnahmen
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Maßnahmen zur Einrichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung) (Entgelte gemäß BK3f-13-061, Ziffer 1)


Hilfsweise
gemäß BK3f-13-061, Ziffer 1


nach Aufwand

2. Entgelte für Kollokationsleistungen

2.a) Entgelte für Kollokationsleistungen
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Einmalige Bereitstellung Kollokationsflächen (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 1)


Hilfsweise



nach Aufwand
2. Überlassung Kollokationsfläche (Kaltmiete), monatilich je qm (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1)-
a)Frankfurt14,40 €
b)Düsseldorf12,00 €
c)Köln10,50 €
d)Stuttgart9,50 €
e)München13,25 €
f)Dortmund7,50 €
g)Duisburg8,50 €
h)Hamburg8,70 €
i)Berlin8,00 €
j)Dresden6,50 €
k)Nürnberg7,09 €
l)Essen5,60 €
m)Hannover6,50 €
n)Städte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohner6,63 €
o)Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern5,47 €
3.Servicekostenpauschale (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1)0,09 €
4.Nebenkostenpauschale (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1)2,59 €
2.b) Entgelte für standortunabhängige Nebenkosten
PoitionLeistungPreis zzgl. USt.
1.Raum-Luft-Technik (RLT), je kW Abwärmeleistung (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.2)


Hilfsweise
gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1


nach Aufwand
2. Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung RLT, jährlich (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.3)

Hilfsweise
40,68 €

nach Aufwand
3.Individueller Stromverbrauch, je kWh (Entgelte gemäß BK3f-13-051)


Hilfsweise
0,2076 €


nach Aufwand
4.manuelle Ablesung von Stromzählern, je Zähler (Entgelte gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.b)


Hilfweise
30,15 €


nach Aufwand
5.Fernzählerablesung von Stromzählern mittels Smart Metering, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.b)


Hilfsweise
10,65 €


nach Aufwand
6. Austausch von Stromzähler, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.c)


Hilfsweise
243,89 €


nach Aufwand
7.Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung Stromzähler, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.c)


Hilfsweise
130,70 €


nach Aufwand


Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-14/013 geführt.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 03.06.2014, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.


Anlage
BK3-14-013_AnlageASt1_BF (pdf / 228 KB)


BK3a-14-0013

Tenor der vorläufigen Entgeltgenehmigung und Tenor der Entgeltgenehmigung

Stand: 30.04.2014

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