BK3-14-0013
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Antrag der Vodafone GmbH auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin und auf Genehmigung der Entgelte für sonstige Zusammenschaltungsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin
Die Vodafone GmbH hat mit Schreiben vom 28.04.2014 folgende Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 beantragt:
Für den Fall, dass die BNetzA auf der Basis der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 19.07.2013 (BK 3b-12/004) das von ihr in Auftrag gegebene WIK-Kostenmodell als Grundlage der Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte heranziehen sollte, wird höchst vor-sorglich beantragt:
Darüber hinaus wird beantragt:
IV. Die Entgeltgenehmigung ist auflösend bedingt für den Fall, dass die Genehmigungspflicht der jeweiligen Entgelte entfällt.
Des Weiteren wird für den Fall, dass die BNetzA im vorliegenden Genehmigungsverfahren zunächst eine vorläufige Entgeltgenehmigung bis zum Abschluss des Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens und dem Erlass einer endgültigen Entgeltgenehmigung zu erlassen beabsichtigt, zusätzlich beantragt:
V.2. Hilfsweise zu V.1.: Mit Wirkung vom 01.12.2014 werden bis zum Inkrafttreten der endgültigen Entgeltgenehmigung die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1. - „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ gemäß der als Anlage Ast.1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone, „Preise V.1“ – Stand 25.04.2014) einschließlich aller Nebenbestimmungen sowie der vorliegend unter Ziffer III. beantragten Entgelte genehmigt.
V.3. Die Genehmigung von Entgelten erfolgt für die Zeit vom 01.12.2014 bis zum Erlass der endgültigen Entgeltgenehmigung abschließend. Sie steht nicht unter der auflösenden Bedingung des Wirksamwerdens der endgültigen Entgeltgenehmigung und wird nicht rückwirkend durch diese ersetzt. Die mit der endgültigen Entgeltgenehmigung genehmigten Entgelte entfallen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Wirkung und treten nicht rückwirkend in Kraft.
Darüber hinaus wird die Genehmigung folgender Entgelte für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle, Kollokation und weitere Zusammenschaltungsleistungen mit Wirkung ab dem 01.12.2014 beantragt:
1. Entgelte für Zusammenschaltungsleistungen
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer II.1) | 483,55 € |
2. | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intrabuilding-Abschnitt 2 Mbit/s bei einer MIndestüberlassungsdauer von 1 Jahr (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer II.2) | 621,92 € |
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentraler Zeichengabekanal (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer III.1) | 208,54 € |
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Entstörung mit Störungsursache außerhalb des Verantwortungsbereiches von Vodafone (Entgelt gemäß BK3c-13-052, Ziffer IV) Hilfsweise | 50,45 € nach Aufwand |
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Maßnahmen zur Einrichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrslenkung und -registrierung) (Entgelte gemäß BK3f-13-061, Ziffer 1) Hilfsweise | gemäß BK3f-13-061, Ziffer 1 nach Aufwand |
2. Entgelte für Kollokationsleistungen
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Einmalige Bereitstellung Kollokationsflächen (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 1) Hilfsweise | nach Aufwand |
2. | Überlassung Kollokationsfläche (Kaltmiete), monatilich je qm (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1) | - |
a) | Frankfurt | 14,40 € |
b) | Düsseldorf | 12,00 € |
c) | Köln | 10,50 € |
d) | Stuttgart | 9,50 € |
e) | München | 13,25 € |
f) | Dortmund | 7,50 € |
g) | Duisburg | 8,50 € |
h) | Hamburg | 8,70 € |
i) | Berlin | 8,00 € |
j) | Dresden | 6,50 € |
k) | Nürnberg | 7,09 € |
l) | Essen | 5,60 € |
m) | Hannover | 6,50 € |
n) | Städte zwischen 100.000 und 500.000 Einwohner | 6,63 € |
o) | Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern | 5,47 € |
3. | Servicekostenpauschale (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1) | 0,09 € |
4. | Nebenkostenpauschale (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1) | 2,59 € |
Poition | Leistung | Preis zzgl. USt. |
---|---|---|
1. | Raum-Luft-Technik (RLT), je kW Abwärmeleistung (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.2) Hilfsweise | gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.1 nach Aufwand |
2. | Bearbeitungspauschale für laufende Bestandsführung und Fakturierung RLT, jährlich (Entgelte gemäß BK3a-13-049, Ziffer 2.3) Hilfsweise | 40,68 € nach Aufwand |
3. | Individueller Stromverbrauch, je kWh (Entgelte gemäß BK3f-13-051) Hilfsweise | 0,2076 € nach Aufwand |
4. | manuelle Ablesung von Stromzählern, je Zähler (Entgelte gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.b) Hilfweise | 30,15 € nach Aufwand |
5. | Fernzählerablesung von Stromzählern mittels Smart Metering, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.b) Hilfsweise | 10,65 € nach Aufwand |
6. | Austausch von Stromzähler, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.c) Hilfsweise | 243,89 € nach Aufwand |
7. | Bearbeitungspauschale für Auftragsabwicklung und Fakturierung Stromzähler, je Zähler (Entgelt gemäß BK3a-13-050, Ziffer 1.c) Hilfsweise | 130,70 € nach Aufwand |
Der Antrag nebst den beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-14/013 geführt.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 03.06.2014, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.
Anlage
BK3-14-013_AnlageASt1_BF (pdf / 228 KB)
BK3a-14-0013
Stand: 30.04.2014