BK3-14-0012 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 36 Abs. 2 TKG i. V. m. § 5 S. 1 TKG;
Antrag der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG auf Genehmigung der Entgelte für Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hat mit Schreiben vom 28.04.2014 die folgenden Entgelte für Terminierungsleistungen (E.1 und E.2) in ihrem Mobilfunknetz beantragt,

  1. für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin ab dem 01.12.2014 ein Verbindungsentgelt in Höhe von 4,95 Cent/Min. zu genehmigen;

  2. für die Terminierung von Anrufen im Netz der Antragstellerin, die an eine geographische Nummer gerichtet sind, ab dem 01.12.2014 ein Verbindungsentgelt von 0 Cent/Min. zu genehmigen;

  3. die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin ab dem 01.12.2014 auf Grundlage einer Vergleichsmarktbetrachtung betreiberübergreifend und symmetrisch zu genehmigen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3a-14/012 geführt.

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 03.06.2014, 10.00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.

BK3-14-0012

Tenor der vorläufigen Entgeltgenehmigung

Stand: 02.05.2014

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