BK3-14-011
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG;
Tenor der vorläufigen Genehmigung der Mobilfunkterminierungsentgelte und zugehörigen Zusammenschaltungsentgelten der Telekom Deutschland GmbH
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen auf die mündliche Verhandlung vom 03.06.2014 beschlossen:
1. Gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 TKG entsprechend werden die in Ziffern 1. und 2. des anliegenden Beschlussentwurfs tenorierten Entgelte mit Wirkung ab dem 01.12.2014 vorläufig genehmigt.
2. Die vorläufige Genehmigung und die Nebenbestimmung in Ziffer 4. des Tenors gelten bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Tenor des der vorläufigen Genehmigung anliegenden Beschlussentwurfs
1. Das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin wird ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
b. ab dem 01.12.2015: 1,66 Eurocent/Min.
2. Die Entgelte für Zugangsleistungen im Zusammenhang mit der Terminierung im Mobilfunknetz der Antragstellerin werden ab dem 01.12.2014 wie folgt genehmigt:
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
1.1 | Einmaliges Bereitstellungsentgelt je Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s | 483,55 Euro |
1.2 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Intra-Building-Abschnitt 2Mbit/s bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 788,08 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
---|---|---|
2.1 | Jährliches Überlassungsentgelt für den Zentralen Zeichengabekanal bei einer Mindestüberlassungsdauer von 1 Jahr | 349,76 Euro |
Position | Leistung | Entgelt (netto) |
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3.1 | Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung) | Nach Aufwand |
3.2 | Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung) | Nach Aufwand |
4. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
BK3a-14/011
Stand: 26.11.2014