BK3-14-002 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss

§ 35 Abs. 6 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrags der Telekom Deutschland GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Carrier Line Sharing“) am HVt und am KVz

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.02.2014 folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

1. Ab dem 01.07.2014 werden folgende Entgelte für den gemeinsamen Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung („Carrier Line Sharing“) genehmigt:

1.1 Carrier Line Sharing am HVt (CLS am HVt)
LeistungEntgelte
Überlassung, monatlich1,78 €
Übernahme 34,23 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz ohne Arbeiten beim Endkunden43,61 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz ohne Arbeiten beim Endkunden56,56 €
Neuschaltung ohne Arbeiten am KVz mit Arbeiten beim Endkunden64,71 €
Neuschaltung mit Arbeiten am KVz mit Arbeiten beim Endkunden73,95 €
Kündigung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden28,48 €
Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden7,08 €
Kündigung mit gleichzeitiger Übernahme der TAL22,26 €
Zusätzliche Anfahrten im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess27,74 €
1.2 Carrier Line Sharing am KVz (CLS am KVz)
LeistungEntgelte
Überlassung, monatlich1,90 €
Übernahme 35,34 €
Neuschaltung ohne Arbeiten beim Endkunden39,44 €
Neuschaltung mit Arbeiten beim Endkunden60,19 €
Kündigung ohne gleichzeitige Umschaltung des Endkunden27,23 €
Kündigung mit gleichzeitiger Umschaltung des Endkunden7,08 €
Zusätzliche Anfahrten im Bereitstellungs- bzw. Entstörungsprozess27,74 €

2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.09.2016.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK 3f-14/002

Antrag und Dokumentenübersicht

Stand: 01.07.2014

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