BK3-13-083
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin; hier: Tenor der vorläufigen Entgeltgenehmigung
In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 10.12.2013 beschlossen:
Gemäß § 130 TKG werden für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin über eine PSTN-Zusammenschaltung folgende Entgelte nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 vorläufig genehmigt:
vorläufig genehmigte Entgelte Haupttarif
werktags (Montag-Freitag)
09.00 Uhr - 18.00 UhrNebentarif
werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen
Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr0,0036 €/Min. 0,0025 €/Min.
- Die in Ziffer 1. vorläufig genehmigten Entgelte sind nach der Maßgabe abzurechnen, dass jedem Ort der Zusammenschaltung ein netzweiter Einzugsbereich zugeordnet wird.
- Die vorläufige Genehmigung gilt bis zum Wirksamwerden einer ggf. erforderlich werdenden nachfolgenden vorläufigen Genehmigung bzw. bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
BK3g-13/083
Stand: 27.12.2013