BK3-13-083 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)

§ 35 Abs. 7 TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG

Antrag der BITel Gesellschaft für Telekommunikation mbH auf Genehmigung der Entgelte für die Festnetzterminierung in das Netz der Antragstellerin; hier: Tenor der vorläufigen Entgeltgenehmigung

In dem o.g. Entgeltgenehmigungsverfahren hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 10.12.2013 beschlossen:

  1. Gemäß § 130 TKG werden für die Terminierung im Festnetz der Antragstellerin über eine PSTN-Zusammenschaltung folgende Entgelte nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 20.11.2013 vorläufig genehmigt:

    vorläufig genehmigte Entgelte
    Haupttarif
    werktags (Montag-Freitag)
    09.00 Uhr - 18.00 Uhr
    Nebentarif
    werktags 18.00 - 09.00 Uhr;
    sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen
    Feiertagen 00.00 Uhr - 24.00 Uhr
    0,0036 €/Min.0,0025 €/Min.


  2. Die in Ziffer 1. vorläufig genehmigten Entgelte sind nach der Maßgabe abzurechnen, dass jedem Ort der Zusammenschaltung ein netzweiter Einzugsbereich zugeordnet wird.

  3. Die vorläufige Genehmigung gilt bis zum Wirksamwerden einer ggf. erforderlich werdenden nachfolgenden vorläufigen Genehmigung bzw. bis zum Wirksamwerden der Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

BK3g-13/083

Antrag und Dokumentenübersicht

Konsultationsentwurf

Stand: 27.12.2013

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