BK3-13-047
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Breitband-IP-Netzen
§§ 10 und 24 VwVfG;
Entgeltanzeige der Telekom Deutschland GmbH zum NGA-Transformationsvertrag;
hier: Einleitung eines Eilverfahrens zur nachträglichen Entgeltkontrolle gemäß § 130 TKG und § 38 Abs. 2 TKG
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat am 17.10.2013 ein Eilverfahren zur nachträglichen Entgeltkontrolle gemäß § 130 TKG und § 38 Abs. 2 TKG, hilfsweise i.V.m. § 15 S. 2 TKG, § 12 Abs. 3 TKG entsprechend und Art. 7 Abs. 9 Rahmenrichtlinie zur Entgeltanzeige der Telekom Deutschland GmbH zum NGA-Transformationsvertrag aus folgenden Erwägungen eingeleitet:
„Aufgrund
- des geplanten Abschlusses des der Beschlusskammer von der Telekom Deutschland GmbH (Betroffene) zur Kenntnis gegebenen Entwurfs des zwischen ihr und der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG ausgehandelten NGA-Transformationsvertrags,
des Umstands, dass der Beschlusskammer gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 TKG Tatsachen bekannt geworden sind, die die Annahme rechtfertigen, dass in dem Vertragsentwurf enthaltene Entgelte – einschließlich entgeltrelevanter Bestandteile – nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen, weil
nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse
- mittels einer langjährigen Abnahmeverpflichtung der Telefónica (Ziffer 4 des Vertragsentwurfs) eine Abschottung der Bitstrommärkte zu Lasten anderer Anbietern bewirkt und so die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigt werden dürften (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG), und
- mittels Zahlungen der Betroffenen an die Telefónica (Ziffer 5 des Vertragsentwurfs) effektiv Rabatte auf die ansonsten von der Betroffenen verlangten Bitstromentgelte gewährt und damit sowohl die Kosten der Wertschöpfungsdifferenz zwischen auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachten Zugangsleistungen nicht angemessen widergespiegelt (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG – Kosten-Kosten-Schere) als auch einem einzelnen Nachfrager Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Telekommunikationsdienste eingeräumt werden dürften (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TKG),
- mittels einer langjährigen Abnahmeverpflichtung der Telefónica (Ziffer 4 des Vertragsentwurfs) eine Abschottung der Bitstrommärkte zu Lasten anderer Anbietern bewirkt und so die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigt werden dürften (§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TKG), und
- ohne dass die Betroffene bislang die vorgenannten Erkenntnisse erschüttert oder eine sachliche Rechtfertigung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 TKG dargelegt hat,
- der derart gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 TKG gebundenen Entscheidung, unverzüglich eine innerhalb von zwei Monaten abzuschließende Überprüfung der Entgelte einzuleiten, und
- der tatsächlichen Unmöglichkeit, die vorgenannte Zwei-Monats-Frist angesichts der nach den §§ 10 und 24 VwVfG, hilfsweise nach § 15 S. 1 TKG, § 12 Abs. 1 TKG entsprechend und Art. 7 Abs. 3 Rahmenrichtlinie vorgesehenen Durchführung von Konsultations- und Konsolidierungsverfahren im ordentlichen Verfahren einzuhalten,
wird hiermit von Amts wegen ein Eilverfahren gemäß § 130 TKG und § 38 Abs. 2 TKG, hilfsweise i.V.m. § 15 S. 2 TKG, § 12 Abs. 3 TKG entsprechend und Art. 7 Abs. 9 Rahmenrichtlinie, eingeleitet. In diesem Verfahren soll (vorläufig) darüber entschieden werden, ob die im Entwurf des NGA-Transformationsvertrags enthaltenen Entgelte gemäß § 28 TKG missbräuchlich sind und deshalb untersagt werden. Die Entscheidung soll bis zum 17.12.2013 ergehen.“
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 ist für den 12.11.2013, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 terminiert worden.
BK3b-13/047
Stand: 08.11.2013